Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 53
Annahme oder Zurückschiebung, sowie der Widerruf der Zurückschiebung des Eideswirkungslos.
Die Annahme des Eides kann nicht widerrufen werden,
§ 407. (K. V. 8 407, G. § 425.) Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtesEndurtheil zu erkennen.
Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtstraft des Urtheils.
§ 408. (K. V. § 406, G. 5. 426.) 'Sind die Parteien über die rechtliche Erheb-lichkeit und die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigungeines Zwischenstreits, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß ange-ordnet werden.
Hangt die Entscheidung über einzelne selbständige Angriffs- und Vertheidigungs-mittel von der Leistung eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweis-beschluß angeordnet oder auf dieselbe durch bedingtes Zwischenurtheil erkannt werden.In dem letzteren Aalle erfolgt die Eidesleistung nur dann, wenn durch bedingtes End-urtheil rechtskräftig erkannt ist, daß es auf dieselbe für die Endentscheidung des Rechts-streits noch ankomme.
§ 409. (K. V, 8 408, G. 8 427.» In dem bedingten Urtheile ist die Eidesnormund die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als dieLage der Sache dies gestattet, festzustellen.
Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen.
§ 410. (K. V. 8 406b, G. 8 424.) Ueber eine Thatsache, welche in einer Hand-lung des Schwurpflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist,wird der Eid dahin geleistet:
daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei.Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und kanndem Letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, daß er dieWahrheit oder Nlchtwahrhelt derselben beschwöre, so kann das Gericht auf Antragdie Leistung des Eides dahin anordnen:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung dieUeberzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei.Ueber andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigungdie Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsachewahr sei.
Z 411. (K. V. 8 411, G. 8 428.) Durch Leistung des Eides wird voller Beweisder beschworenen Thatsache begründet.
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Voraussetzungen I statt, I S. 70.unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochtenwerden kann.
Z 412. <K. V. 8 412, G. 8 429.) Die Erlassung des Eides von Seiten desGegners hat dieselbe Wirkung, wie die Leistung des Eides.
Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das Gegentheil derzu beschwörenden Thatsache als voll bewiesen gilt.
Z 413. (K. V. 8 413, G. 8 430.) Erscheint der Schwurpflichtige in dem zurEidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil dahinzu erlassen, daß der Eid als verweigert anzusehen sei.
Z 414. (K. V. 8 414, G. 8 431.) Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behaup-tungen zurücknimmt oder früher bestrittene Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistungeines beschränkteren Eides erbieten, selbst wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheilauferlegt ist.
8 415. lK. V. 8 4l5, G. ß 433.) Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zurLeistung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört, gesetzlicher Vertreter zu sein.