Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
52
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s>^! Entwurf der Zivilprozeßordnung.

Z 396. sK. V. 8 3^6, G- 8 409.) Ist eine Urkunde von einer Partei in derAbsicht, deren Benutzung dem Geaner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzunguntauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheitund den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Zehntel Ml.Beweis durch Oid.

8 897. (K. V. § 397, G. 8 410.) Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachenig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvoraänger oder Vertretbestehen oder welche Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind.

zulässig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvoraänger oder Vertreter'ehe

! S. 68. !Z 398. (K. V. 8 398, G. 8 411.) Die Eideszuschiebung über eine Thatsache,

deren Gegentheil das Gericht für erwiesen erachtet, ist unzulässig.

Z 399. (K. V. 8 399, G. § 412.) Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmtdurch Eideszuschiebung nicht die Beweispflicht.

8 400. (K. V. 8 4U4a, G. 8 418.) Wird Beweis bezüglich einer Thatsache vonderselben Partei durch Eideszuschiebung und durch andere Beweismittel, oder von dereinen Partei durch Eideszuschiebung, von der anderen Partei durch andere Beweis-mittel angetreten, so gilt der Eid nur für den Fall als zugeschoben, daß die Antretungdes Beweises durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

Z 401. (K, V. 8 401, G. 8 413.) Die Zurückschiebuna des Eides ist nur insofernzulässig, als nach den Bestimmungen des § 38? die Zuschiebung desselben zulässig seinwürde.

Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, nichtaber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwörenhaben würde.

ß 402. (K. V. 8 402, G. L 414.) Der Eid kann nur der Partei, nicht einemDritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. Die Zuschiebung oder Zurück-schiebung an einen Neben-Intervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosseder Hauptpartei anzusehen ist (ß 66).

Z 403. (K. V. 8 403, G. 8 416.) Die Antretung des Beweises erfolgt durchdie Erklärung, daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende Thatsache der Eidzugeschoben werde.

Z 404. (K.V. 8404, G. 88 417.419.) Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist,hat sich zu erklären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn sie Ein-wendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung vorbringt.

Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie m einem Falle, in welchemdie Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben bedingt anzunehmen,so wird der Eid als verweigert angesehen.

Ist der Eid nur für den Fall zugeschoben oder als zugeschoben anzusehen, daßdie Aufnahme anderer Beweismittel erfolglos bleiben werde, so ist die Erklärung überdie Eideszuschiebung spätestens in demjenigen Termine abzugeben, in welchem überdas Ergebniß der anderen Beweise verhandelt wird.

Z 405. (K. V. 8 405, G. 8 421.) Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne aus-drückliche Erklärung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen.

Z 406. (K. V. 8 408, G. 88 422, 423.) Wird der Schwurpflichtige wegen wissent-licher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig uerurtheilt oder wird glaubhaft gemacht,daß der Gegner erst nach erfolgter Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides vonl S. 69. einer solchen Ver I urtheilung Kenntniß erlangt habe, so kann der Gegner die Zu-schiebung oder Zurückschiebung des Eides widerrufen.

Außer diesem Falle ist der Widerruf der Zuschiebung des Eides nach erfolgter