Entwurf der Civilvrozeßordnung. 49
8 368. (K, V. § 868, G, ß 381,) Privaturkunden begründen, sofern sie von denAusstellern unterschrieben oder "mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigten Hand-zeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenenErklärungen von den Ausstellern abgegeben sind,
8 369. (K. N, 8 369, G. § 382.) Die von einer Behörde ausgestellten, eineamtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkundenbegründen vollen Beweis ihres Inhalts.
§ 370. (K, V. § 370, G. 8 383.) Oeffentliche Urkunden, welche einen anderenals den in den 88 367, 369 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis derdarin bezeugten Thatsachen.
Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nichtdie Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der BeHürde oder derUrkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann Anwendung, wennsich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenenWahrnehmung unabhängig ist.
§ 371. (K, V. 8 371, G. 8 384.) Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Ein-schaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz odertheilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung.
I Z 372. («. V. ß 372, G. 8 385.) Die Antretung des Beweises erfolgt durch die I S. 64.Vorlegung der Urkunde.
Z 373. (K. V. 8 373, G. 8 386.) Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-tung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung desBeweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
8 374. (K. V. 8 674, G. 8 48?-) Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkundeverpflichtet:
1) wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsdie Herausgabe der Urkunde oder deren Vorlegung auch außerhalb desProzesses verlangen kann;
2) wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer undden Gegner gemeinschaftliche ist.
Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen,in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnissedarin beurkundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechts-geschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben unddem gemeinsamen Vermittler des Geschäfts gepflogenen schriftlichen Ver-handlungen.
8 375. (K. V. 8 375, G. 8 388.) Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigenin seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Prozesse zurBeweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitendenSchriftsätze geschehen ist.
8 376. (K. V. 8 376, O. 8 388.) Der Antrag soll enthalten:
1) die Bezeichnung der'Urkunde;
2) die,Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werdensollen;
3) die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4) die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß dieUrkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
5) die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegungder Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
8 377. (K. V. 8 377, G. 8 3«0.) Erachtet das Gericht die Thatsache, welchedurch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und für begründet, so ordnetes, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen befinde oderwenn der Gegner sich ül>er den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
Materialien zur Livilprozeflordmmg. 4