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1 (1880)
Entstehung
Seite
48
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48 Entwurf der Civilprozeßordnung

Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher sich zuderselben vor Gericht bereit erklärt hat.

8 360. <K, V, 8 360, G. § 373,) Dieselben Gründe, welche einen Zeugenberechtigen, das Zeugniß zu verweigen, berechtigen einen Sachverständigen zur Ver-weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einenSachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.

Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet nichtstatt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung dendienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde.

ß 361. (K, V. 8 361, G. 8 374.) Im Falle des Nichterscheinens oder oerWeigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wirddieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark,welche bei wiederholtem Ungehorsam verdoppelt werden kann, verurtheilt.

Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.

Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heereangehörende Milltärperson erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht.

. § 362. (K. V. 8 362, G, 8 375.) Der Sachverständige hat, wenn nicht beideParteien auf seine Beeidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eiddahin zu leisten:

daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestemWissen und Gewissen erstatten werde.Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Artim Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

8 363. (K. V. 8 368, G. 8 376.) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, lso hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichts- ischreiberei niederzulegen.

Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe !das schriftliche Gutachten erläutere.

Z 364. (K. V. 8 364, G. 8 377.) Das Gericht kann eine neue Begutachtung ßdurch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten ßfür ungenügend erachtet.

Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen ianordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg ^abgelehnt ist.

S. 63. >8 365. (K. V. 8 365, G. 8 378 1 Der Sachverständige hat nach Maßgabe der l

Gebührenordnungen auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm ^verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung ^Anspruch.

8 366. (K. V. 8 366, G. 8 379.) Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen ^oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, ^sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugen- lbeweis zur Anwendung.

Kenntet Mel.Meweis durch Urkunden.

8 367. (K. V. 8 367, G. 8 380.) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde ^innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben ^versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschrie- ldenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine lvor der BeHürde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen ^Be«eis der beurkundeten Vorgänge.

Der Beweis der Unrichtigkeit des Inhalts ist zulässig.