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1 (1880)
Entstehung
Seite
50
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50 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.

Z 378. (K. V. § 378, G. § 391.) Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sichin seinem Besitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten:

daß er nach sorgfältiger Nachforschung die Ueberzeugung erlangt habe,S. 65. daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die Ur < künde

nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren Benutzung dem Be-weisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die Urkunde sichbefinde.Auf die Leistung des Eides durch Streitgenossen, gesetzliche Vertreter, Minder-jährige und Verschwender finden die Vorschriften der 88 416—418. entsprechendeAnwendung.

Hat eine öffentliche BeHürde Urkunden vorzulegen, so wird der Eid von demBeamten geleistet, welchem die Verwahrung der Urkunden übertragen ist.

8 379. (K. V. § 379, G. ß 392.) Kommt der Gegner der Anordnung, dieUrkunde vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der Veweis-führer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese Abschrift als richtig und,wenn eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht ist, die Thatsache als bewiesen an-zusehen, welche durch die Urkunde unmittelbar bewiesen werden soll.

§ 380. lK. N. § 360, G. 8 393.) Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-tung des Beweisführers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung desBeweises durch den Antrag, zur Herbeischassung der Urkunde eine Frist zu bestimmen,

8 381. (K. V. ß 381, G. 8 394.) Der Dritte ist aus denselben Gründen wieder Gegner des Veweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kannzur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.

8 382. (K V. 8 389, G. 8 395.) Zur Begründung des nach 8 380 zu stellendenAntrags hat der Veweisführer den Erfordernissen des I 376 Nr. 1—3. 5. zu genügenund außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Drittenbefinde.

§ 383. (K V. 8 383, G. 8 396.) Ist die Thatsache, welche durch die Urkundebewiesen werden soll, erheblich und der Antrag den Bestimmungen des vorstehendenParagraphen entsprechend, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkundein einem von dein Veweisführer zu erwirkenden Termine zu bestimmen.

Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Fristbeantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Veweis-führer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangs-vollstreckung verzögert,

8 384. (K. V. 8 384, G. 8 397.) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptungdes Beweisführers in den Händen einer öffentlichen BeHürde oder eines öffentlichenBeamten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag, die BeHürde oderden Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen.

Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichenVorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande find, keineAnwendung.

8 385. (K. V. 8 385, G. 8 398.) Wird nach Erlassung eines VeweisbeschlussesS. 66. über die in demselben bezeichne Iten streitigen Thatsachen Beweis in Gemäßheit der88 380, 384 angetreten, so ist die Beweisantretung auf Antrag zurückzuweisen, wenndurch das zur Herbeischaffung der Urkunden erforderliche Verfahren die Erledigungdes Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nach-lässigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat.

8 386. (K. V. 8 386, G. 8 399.) Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei dermündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegender Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgnis; des Verlustes oder der Beschädigungbedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einemseiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe.