Entwurf der Civilprozeßordmmg, 4?
Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieselbefortgesetzt werde.
8 352. (K. V, § 352, G, 8 365) Der mit der Beweisaufnahme betrauteRichter ist ermächtigt/ im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnißuerweigerungdie gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieselben, soweit dieses überhaupt zulässigist, selbst nach Erledigung des Antrags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einerauf Antrag dem Zeugen vorzulegenden bestimmten Frage vorläufig zu entscheiden unddie nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.
8 353. (K. V. § 333, G. § 368.) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebühren-ordnungen auf Entschädigung >für Zeitversäummß und, wenn sein Erscheinen eine I S. 61.Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch, welche durch die Reiseund den Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden.
Achter Wl.Beweis durch Sachverständige.
Z 354. <K. V. § 354, G. § 367.) Auf den Beweis durch Sachverständige findendie Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweitnicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind.
Z 355. (K. V. 8 355, G. 8 368.) Die Antretung des Beweises erfolgt durch dieBezeichnung der zu begutachtenden Punkte.
8 356. (K. V. 8 356, G. 8 369.) Die Auswahl der zuzuziehenden Sach-verständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht.Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken.Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen andere ernennen.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, welchegeeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
8 357. (K. V. § 357, G. 8 370.) Das Prozeßgericht kann den mit der Beweis-aufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Derselbehat in diesem Falle die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte bei-gelegten Befugnisse auszuüben.
8 358. (K. V. 8 358, G. 8 371.) Ein Sachverständiger kann aus denselbenGründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. EinAblehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständigeals Zeuge vernommen worden ist.
Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gerichte oder Richter, von welchemdie Ernennung des Sachverständigen erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, beischriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens anzubringen.Nach diesem Zeitpunkte ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht nnrd,daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt gewordensei. Das Ablehnungsgefuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel derGlaubhllftmllchung ausgeschlossen.
Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absätze bezeichneten Gerichte oderRichter; eine vorgängige mündliche Verhandlung der Betheiligten ist nicht erforderlich.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung für begründet erklärt wird,findet lein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen dieselbe für unbegründeterklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
! 8 359. (K. V. 8 359, G. 8 372.) Der zum Sachverständigen Ernannte hat I S. 62.der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erfordertenArt öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe,deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübtoder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.