46 Entwurf der Civilprozeßordnung.
8 344. (K. V, § 344, G. §8 35«, 857,) Vor der Vernehmung hat der Zeuge, sofernnicht beide Theile auf die Beeidigung verzichten, einen Eid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigenund nichts hinzusetzen werde.
8 345. (K. V. 8 345, G. 8 358,) Unbeeidigt sind zu vernehmen:
1) Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechszehnte Lebensjahrnoch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstanoesreifc oder wegenVerstandesschwäche von dem Mesen und der Bedeutung des Eides keinegenügende Vorstellung haben;
2) Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig sind,als Zeugen eidlich vernommen zu werden;
3) die nach Z 336 Nr. 1—3 und § 33? Nr. 1. 2 zur Verweigerung desZeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von diesem Rechte keinenGebrauch machen, die im Z 33? Nr. 1. 2. bezeichneten Personen jedochnur dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorgeschlagen sind,auf welche sich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses bezieht;
4) Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbarbetheiligt sind.
Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der unter den beidenletzten Nummern bezeichneten Personen oahin anordnen:
daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichtsverschwiegen und nichts hinzugesetzt habe.
8 346. (K. V. 8 346, G. 8 359.) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheitder später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen,l S. 60. ! Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt
werden.
8 347. (K. V. § 347, G. 8 360.) Die Vernehmung beginnt damit, daß derZeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Ge- kwerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche >Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, ins- lbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
8 348. (K. V. 8 348, G. 8 361.1 Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was lihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange an- ^zugeben.
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung ldes Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls^weitere Fragen zu stellen.
Der Vorsitzende kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht lauszuüben.
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet.
8 349. (K. V. 8 349, G. 8 362.) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen ldiejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der lVerhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
Zweifel über die Zuläfsigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, an den Zeugen unmittelbar lFragen zu richten.
8 350. (K. V. 8 350, G. 8 363.) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessendie wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung lder von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozeßgericht die lnachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
8 351. (K. V, 8 351, G. 8 364.) Die Partei kann auf einen Zeugen, welchensie vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene