Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
45
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Entwurf der Civilvrozeßordnung. . 45

ß 338. (K. V. § 333, G. § 330.) In den Füllen des 8 336 Nr. 1—3 und des

ß 337 Nr. 1 darf der'Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:

1) über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessenErrichtung er als Zeuge zugezogen war;

2) über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern;

3) über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingtenVermügensangelegenheiten betreffen;

4) über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehendenHandlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorganger oder Vertretereiner Partei vorgenommen sein sollen.

Die im Z 336 Nr. 4. 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht ver-weigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

ß 339. (K V. § 839, G. 8 351.) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert,hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Proto-kolle des Genchtsschreibers oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er dieWeigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

Zur Olllubhaftmllchung genügt in den Fallen des 8 336 Nr. 4. 5 die mitBerufung auf einen gelüsteten Diensteid abgegebene Versicherung.

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-schreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmtenTermine zu erscheinen.

Von dem Eingänge einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einersolchen zum Protokolle hat der Gerichtsschreiber die Parteien zu benachrichtigen.

8 340. lK. V. 8 340, G. 8 352.) Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerungwird von dem Prozeßgerichte nach Anhörung der Parteien entschieden.

Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.

8 341. (K. L. 8 341, O. 8 353,) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlichoder zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine nichterschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des ProzetzgerichtsBericht zu erstatten.

8 342. (K. V. 8 342, G, 8 354) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragtenoder ersuchten Richter, so sind d,e Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlichoder zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben sind, nebst den Erklärungender Parteien in das Protokoll aufzunehmen.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge unddie Parteien von Amtswegen geladen.

I Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen I S. 59.hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrage desBerichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträgedas Wort nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemachtwerden.

8 343. (K. V. 8 343, G. 8 355.) Wird das Zeugniß oder die Eidesleistungohne Angabe eines Grundes oöer, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig fürunerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags be-darf, in die durch die Weigerung verursachten kosten sowie zu einer Geldstrafe biszu dreihundert Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann,zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen.

Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeug-nisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des^esses in der Instanz hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsuoll-üngsuerfahren finden entsprechende Anwendung.

Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.

Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heereangehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht.