44 Entwurf der Civilvrozeßordnung.
§ 333. (K. V, § 333, G, ß 334,) Das Gericht kann die Ladung davon abhängigmachen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse wegender durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Auslagen hinterlegt.
Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der bestimmten Frist, so unterbleibt dieLadung, wenn die Hinterlegung nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmungohne Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann.
§ 334. (K. V. § 334, G. 8 345,) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welchernicht erscheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Ausbleibenverursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für denFall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechsWochen zu verurtheilen.IS. 57. >Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe verdoppelt, auch die
zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heereangehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht, die Vor-führung einer solchen Person durch Ersuchen der Militärbehörde.
* 8 335. (K V. 8 335, G. § 346.) Die Verurteilung in Strafe und Kostenunterbleibt, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt hat. Erfolgtnachträglich genügende Entschuldigung, so werden die gegen den Zeugen getroffenenAnordnungen wieder aufgehoben.
Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokolledes Gerichtsschreibers oder mündlich m oem zur Vernehmung bestimmten neuenTermine angebracht werden.
§ 336. (K. V, § 336, G, 8 348.) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind be-rechtigt :
1) der Verlobte einer Partei;
2) der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwä-gert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum drittenGrade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auchwenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehrbesteht;
4) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung derSeelsorge anvertraut ist;
5) Personen, welchen kraft ihres Amts, Standes oder Gewerbes Thatsachenanvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oderdurch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, aufwelche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihrRecht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
Die Vernehmung der Nr, 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnißnicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt,daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegtwerden kann.
Z 337. (K, V, § 337, G. 8 849.) Das Zeugniß kann verweigert werden:
1) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zuwelcher derselbe in einem der im § 336 Nr. 1—3 bezeichneten Verhält-nisse steht, einen unmittelbaren vermügensrechtlichen Schaden verursachenwürde;
2) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im Z 336Nr. 1—3 bezeichneten Ungehörigen desselben zur Schande gereichen oderdie Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
I S. 58. > 3) über Fragen, welche der Zeuge mcht würde beantworten können, ohne
ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.