Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
43
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Entwurf der Zivilprozeßordnung. 43

In dem Veweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweisaufnahme voreinem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Terminzur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden.Ist dies mcht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Terminvon Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

Sechster Ml.Beweis durch Augenschein.

§ 326. (K. V. § 326, G, ß 336) Die Antretung des Beweises durch Augenscheinerfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch dieAngabe der zu beweisenden Thatsachen.

Z 327. (K. V. § 327, G. 8 337.) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß beider Einnahme des Augenscheins" ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte dieEinnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sach-verständigen überlassen.

Siebenter Wel.

Zeugenbeweis.

Z 328. (K. V. 8 328. G. 8 338.) Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgtdurch die Benennung "der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welchedie Vernehmung der Zeugen stattfinden soll,

8 329. (K. V. § 329, G. 8 339.) Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nachErlassung eines Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten streitigenThatsachen benannt werden, ist s auf Antrag zurückzuweisen, wenn durch die Vernehmung > S. 56.die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueber-zeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oderaus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher genannt hat.

Z330. (K. V. 8 380, G. 8 340.) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kanneinem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden:

1) wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung oes Zeugenan Ort und Stelle dienlich erscheint;

2) wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte erheblichenSchwierigkeiten unterliegen würde;

3) wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgerichte zu erscheinen;

4) wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeß-gerichts sich aufhält.

Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie derFürstlichen Familie Hohenzollern sind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oderdurch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen.

Z 331. sK. V. 8 331, G. 8 342.) Die Ladung der Zeugen ist von dem Gerichts-schreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amtswegenzuzustellen.

Die Ladung muß enthalten:

1) die Bezeichnung der Parteien;

2) die Thatsachen, über welche die Vernehmung erfolgen soll;

3) die Anweisung, zur Nblegung des Zeugnisses bei Vermeidung derdurch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zubezeichnenden Termine zu erscheinen.

ß 332. lK. V. 8 332, G. 8 343.) Die Ladung einer dem aktiven Heereangehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt durch Ersuchen derMilitärbehörde. ,