Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
42
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42 Entwurf der Civilprozeßordnung,

von dem ersuchten Richter dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcherdie Parteien von dem Eingange benachrichtigt.

Z 318. ^K. V. 8 318, G. 8 328,) Soll die Beweisaufnahme im Auslande er-folgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweiseszu ersuchen.

Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchenan diesen zu richten.

8 319. (K. V. z 319, G. 8 329) Wird eine ausländische Behörde ersucht, denBeweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer dasErsuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.

Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß der Veweisführereine den Gesetzen des fremden Staats entsprechende öffentliche Urkunde über dieBeweisaufnahme beizubringen habe.

In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, binnenwelcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegenist. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden,wenn, dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der Zeitder Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß derselbe seine Rechte ingeeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hatdas Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweis-verhandlung berechtigt sei.

§ 320. <K. V. 8 320, G. 8 330.) Der beauftragte oder ersuchte Richter istermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch einanderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme desBeweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntmß zu setzen.

§ 321. (K. V. 8 321, G. 8 331.) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einembeauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzungder Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigtist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozeßgericht.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts-wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

8 322. (K. V. 8 322, G. 8 332.) Erscheint eine Partei oder erscheinen beideParteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahmegleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.

Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweis-aufnahme ist bis zum Schlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche dasUrtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögertwird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerS, 55. Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu erscheinen, und > im Falle des Antragsauf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeitder Beweisaufnahme veranlaßt sei.

8 323. (K. V. 8 323, G. 8 333.) Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahmeoder zur Fortsetzung derselben erforderlich, fo ist dieser Termin, auch wenn der Veweis-führer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amts-wegen zu bestimmen.

8 324. lK. V. 8 324, G. 8 334,) Entspricht die von einer ausländisichen Behördevorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kanndaraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand ent-nommen werden.

8 325. (K. V. 8 325, G. 8 385.) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeß-gerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zurFortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.