Entwurf der Civilprozeßordnung, 41
8 308. (K, V. 8 308, G, 8 318,) Bei der mündlichen Verhandlung haben dieParteien das Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Protokollsvorzutragen.
Ist eine Partei nicht erschienen, so sind Ansprüche, welche sich in dem vor-bereitenden Verfahren als unstreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen.Im Uebrigen ist auf Antrag ein Versäu'mnißurtheil zu erlassen,
§ 309. (K. V. § 309, G. ß 319.) Eine vor dem beauftragten Richter unter-bliebene oder verweigerte Erklärung über Thatsachen, über Urkunden oder Eides-zuschiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nachgeholt werden.
Ansprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden,welche zum Protokolle des beauftragten Richters nicht festgestellt sind, können in dermündlichen Verhandlung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,daß dieselben erst später entständen oder der Partei bekannt geworden seien.
I Allster Wel. >S.53.
Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme.
8 310. (K, V. 8 310, G. 8 320.) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeß-gerichte. Sie ist nur in den durch dieses Gesetzbuch bestimmten Fallen einem Mit-gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu'übertragen.
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere Artder Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
§ 311. (K. V, 8 311, G. 8 321.) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernißvon ungewisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach derenfruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch dasVerfahren nicht verzögert wird.
Z 312. (K. V. 8 3^2. G. 8 392.) Den Parteien ist gestattet, der Beweisauf-nahme beizuwohnen.
8 313. (K. V. 8 313, G. 8 323.) Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderesVerfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen.
§ 314. (K. V. 8 314, G. 8 324.) Der Beweisbeschluß enthält:
1) die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu er-heben :st;
2) die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmendenZeugen und Sachverständigen;
3) die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegungthatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat;
4) die Eidesnorm, wenn dieAbnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenenEides angeordnet wird.
ß 315. (K. V. 8 315, G. § 325.) Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kannvon keiner Partei eine Aenderung desselben auf Grund der früheren Verhandlungenbeantragt werden.
8 316. (K, V. 8 316, G. 8 326.) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglieddes Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durchden Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweis-aufnahme bestimmt.
Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragtenRichter; wird derselbe verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vor-sitzende ein anderes Mitglied.
8 317. (K. V. 8 317, G. 8 327.» Soll die Beweisaufnahme durch ein anderesGericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen,
! Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift ! S. 54.