40 Entwurf der Civilprozeßordnung.
fache verhandelt, steht gegen das Versäumnißurtheil, durch welches der Einspruchverworfen wird, ein weiterei Einspruch nicht zu.
§ 301. (K. V. 8 301, G, § 311,) In Betreff des Verzichts auf den Einspruchund der Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf dieBerufung und die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung.
§ 302. (K. V. § 309, G. 8 319.) Die Vorschriften dieses Titels finden auf dasVerfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags eines demGrunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechendeAnwenoung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt,so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf dieErledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels finden entsprechendeAnwendung.
Vierter Wcl.
Vorbereitendes Merfahren in Uechnungssachen, Auseinander-
setznngen und ähnlichen Prozessen.
8 303. (K. V. § 303. G. 8 313.) Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeiteiner Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse "zumGegenstände haben, eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigenErinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, so kann dasProzeßgericht em vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen.
§ 304. (K. V. 8 304, G. 8 314.) In dem Beschlusse, durch welchen das vor-bereitende Verfahren angeordnet wird, ist der beauftragte Richter zu bezeichnen undder Termin zur Erledigung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die TerminsbestimmungS. 52. unterblieben, so erfolgt I sie durch den beauftragten Richter; wird dieser verhindert,den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
8 305. (K. V. 305, G. 8 315.) In dem vorbereitenden Verfahren ist zuProtokoll festzustellen:
1) welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs- und'Vertheidigungsmittelgeltend gemacht werden;
2) welche Ansprüche und welche Angriffs- und Vertheidigungsmittel streitigoder unstreitig sind;
3) in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der bestrittenen Angriffs- undVertheidigungsmittel das Sachuerhältniß nebst den von den Parteienbezeichneten Beweismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, denabgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Beweiseinreden uno dengestellten Anträgen.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche zur Anwendung kommenwürden, wenn der Rechtsstreit vor einem Ämtsgerichte anhängig wäre; dasselbe istfortzusetzen, bis der Rechtsstreit selbst oder ein Zwischenstreit zur Erlassung einesUrtheils oder eines Beweisbeschlusses reif erscheint.
8 306. (K, V. 8 3w, G. 8 316.) Erscheint eine Partei in einem Termine vordem beauftragten Richter nicht, so hat dieser das Vorbringen der erschienenen Parteiin Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen zu Protokoll festzu-stellen und einen neuen Termin anzuberaumen. Die nicht erschienene Partei ist zudem neuen Termine unter Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu laden.
Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, so gelten die in demzugestellten Protokolle enthaltenen thatsächlichen Behauptungen des Gegners als zu-gestanden und ist das vorbereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter fort-zusetzen.
8 307. (K. V. 8 307, G. 8 317.) Nach dem Schlüsse des vorbereitenden Ver-fahrens ist der Termin zur mündlichen Verhandlung oor dem Prozeßgerichte vonAmtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.