Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
31
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Entwurf der Civilprozeßordimng. ZI

18 223. (K, V. § 223, G. 8 231.) Auf Feststellung des Bestehens oder Nicht- > S. 39.bestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Fest-stellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger einrechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Un-echtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

8 224. (K, V. § 224, G. § 232.) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen den-selben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einerKlage verbunden werden, wenn für sämmtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständigund" dieselbe Prozeßart zulässig ist.

Die Vefitztlage und die Klage, durch welche das Recht selbst geltend gemachtwird, können nicht in einer Klage verbunden werden,

§ 225. (K. V. 8 225, G, 8 238.) Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestim-mung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber des Prozeß-gerichts einzureichen.

Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung derKlageschrift Sorge zu tragen,

§ 226. (K. V, 8 226, G. 8 234.) Zwischen der Zustellung der Klageschrift unddem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens einemMonat liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Marnsachcn beträgt die Einlassungs-frist mindestens vierundzwanzig Stunden.

Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei Fest-setzung des Termins tue Einlassungsfrist zu bestimmen.

8 227. (K. V. 8 227, O. 8 235,> Durch die Erhebung der Klage wird dieRechtshängigteit der Streitsache begründet.

Die'Rechtshänffigkeit hat folgende Wirkungen:

1) wenn wahrend der Dauer der Rechtshängigleit von einer Partei dieStreitfache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner dieEinrede der Rechtshängigteit erheben;

2) die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der siebegründenden Umstände nicht berührt:

3) der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klagezu ändern.

8 228. (K. V. § 228, G, 8 236.) Die Rechtshängigteit schließt das Recht dereinen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußernoder den geltend gemachten Anspruch zu cediren.

Die Veräußerung oder Cession hat auf den Prozeß keinen Einfluß. DerRechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß alsHauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauvtmter-uention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so findetder 8 66 keine Anwendung.

I Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Rechtsnach- I S. 40.folger wirksam und vollstreckbar.

8 229. (K. V, 8 229, G. 8 237.) Ist über das Bestehen oder Nichtbesteheneines Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einerVerpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer undeinem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grund-stücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, denRechtsstreit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen.

8 230. (K. V. 8 230. G. 8 238.) Die Bestimmungen des 8 228 Abs. 3 unddes 8 229 kommen insoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorschriften des bürger-lichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über den Erwerb auf Grund desGrund- oder Aupothekenbuchs und über den Erwerb in gutem Glauben entgegenstehen.In einem solHen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder cedirt hat, der Ein-wand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegengesetzt werden.