Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
32
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32 Entwurf der Civilprozeßordnung.

§ 231. (K. V. 8 231, G, ^ 239.) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überdie sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungensowie alle Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an dieAnstellung, Mittheilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oderEinlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des Z 183mit der Erhebung der Klage ein.

3 232. (K. V. 8 232, G. § 240.) Als eine Aenderung der Klage ist es nichtanzusehen, wenn ohne Aenderung des Klagegrundes

1) die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigtwerden;

2) der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungenerweitert oder beschränkt wird;

3) statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später ein-getretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse ge-fordert wird.

8 233. (K. V. 8 233, G. 8 241.) Die Einwilligung des Beklagten in die Aende-rung der Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Aenderung zu widersprechen,sich m einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

§ 234. (K. V. 8 234, G. 8 243.) Die Klage kann ohne Einwilligung des Be-klagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Haupt-sache zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Ver-handlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. , Abschrift desselben istsofort nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreibere: niederzulegen.

Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechtsstreit als nicht an-S. 41. hängig geworden anzusehen ist', sie verpflichtet den Kläger, die Kosten des > Rechtsstreitszu tragen, sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. Auf Antrag desBeklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen.

'Wird die Klage von Neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassungverweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.

8 235. (K. V, 8 233, G. 8 244.) Der Beklagte hat dem Kläger mittelst vor-bereitenden Schriftsatzes die Klagebeantwortung innerhalb der ersten zwei Drittheileder Zeit, welche zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur münd-lichen Verhandlung liegt, zustellen zu lassen.

8 236. (K, V. 8 236, G. 8 245.) Insoweit die Klageschrift und die Klagebeant-wortung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jedePartei dem Gegner solche thatsächliche Behauptungen, Beweismittel und Anträge, aufwelche derselbe voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung ab-geben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittelst ferneren vorbereitenden Schrift-satzes so zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch ein-zuziehen vermag.

Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, so kann das Gerichtdie Fristen bestimmen, binnen welcher die noch erforderlichen vorbereitenden Schrift-sätze mitzutheilen sind.

8 237. (K. V-. § 237, G. 8 246.) Die mündliche Verhandlung erfolgt nach denallgemeinen Vorschriften.

8 238. (K. V. 8 238, G. 8 247.) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig undvor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen.Als solche Einreden sind nur anzusehen:

1) die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts,

2) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs,

3) die Einrede der Rechtshängigkeit,

4) die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten,

5) die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Er-stattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei.