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1 (1880)
Entstehung
Seite
30
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30 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.

ist bei dem Prozeßgerichte anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokollerklärt werden.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

8 218. (K. V. 8 218, G. 8 22«.) Die Unterbrechung und Aussetzung des Ver-fahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigungder Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt.

Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehungder Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüberohne rechtliche Wirkung.

Durch die nach dem Schlüsse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unter-brechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassendenEntscheidung nicht gehindert.

l S. 38. ß 819. (K. V. § 219, G. 8 227.) Die Aufnahme eines unterbrochenen oder aus-

gesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durchZustellung eines Schriftsatzes.

§ 220. (K. V. 8 220, G. 8 228.) Die Parteien können vereinbaren, daß dasVerfahren ruhen solle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfristen leinenEinfluß.

Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteiennicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zustellen läßt.

ß 221. '(K. V. 8 221, G. 8 229.) Gegen die Entscheidung, durch welche aufGrund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungendie Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde,im Falle oer Ablehnung sofortige Beschwerde statt.

Zweites Buch.

Verfahren in erster Instanz.

Erster Abschnitt.

Verfahren vor den Landgerichten.

Wer Mtl.Verfahren bis zum Urtheil.

8 222. (K. V. 8 222, G. 8 230.) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zu-stellung eines Schriftsatzes.

Derselbe muß enthalten:

1) die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;

2) die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenenAnspruchs sowie einen bestimmten Antrag;

3) die Ladung des Beklagten vor das Prozehgericht zur mündlichen Ver-handlung des Rechtsstreits.

In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer "bestimmten Geld-summe bestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die Zuständigkeit desGerichts von diesem Werthe abhängt.

Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schrift-sätze auch auf die Klageschrift Anwendung.