Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 29
Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen.Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
Erscheinen die Rechtsnachfolger m dem Termine nicht, so ist auf Antrag diebehauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und von dem Gerichte durchVersäumnißurtheil auszusprechen, daß das Verfahren uon den Rechtsnachfolgern auf-genommen sei. Eine Verhandlung zur Hauptsache ist erst nach Ablauf der Einspruchs-frist und, wenn innerhalb derselben Einspruch eingelegt ist, erst nach dessen Erledigungstatthaft.
§ 210. (K. V. 8 210, G. 8 218.) Im Falle der Eröffnung des Konkurses überdas Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft,unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs geltenden Bestimmungen auf-genommen wird.
Wird die Aufnahme verzögert, so finden die Vorschriften des vorstehendenParagraphen entsprechende Anwendung,
Z 211. (K. V. 8 211, G. § 219.) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oderstirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugmß desselbenauf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen,bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellungdem Gegner Anzeige macht oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren fort-zusetzen, dem Vertreter anzeigt.
ß 212. (K. V. § 219, G. 8 220.) Wird im Falle der Unterbrechung des Ver-fahrens durch den Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator bestellt, so kommendie Vorschriften des Z 211 und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird,die Vorfchriften des § 210 in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.
8 213. (K. V. 8 213, G. 8 221.) Stirbt in Unwaltsprozessen der Anwalt einerPartei oder wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritteine Unterbrechung des > Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt uon seiner I S. 3?Bestellung dem Gegner Anzeige macht.
Wird diese Anzeige verzögert, so kann die Partei selbst zur Verhandlung derHauptsache geladen oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von demVorsitzenden zu bestimmenden Frist aufgefordert werden. Wird dieser Aufforderungnicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zurnachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts können alle Zustellungenan die zur Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichtsnoch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgencht seinenSitz hat, mittelst Aufgabe zur Post (Z 154) erfolgen.
H 214. (K. V, 8 214, G. 8 222.) Hört in Folge eines Krieges oder eines anderenEreignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandesdas Verfahren unterbrochen,
Z 215. (K. V. 8 215, G. 8 223.) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustesder Prozeßfähigkeit oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters (M 209, 211) eineVertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung desVerfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten,im Falle des Todes auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrensanzuordnen.
Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet sich nachden Vorschriften der Zß 209, 211, 212; im Falle des Todes ist der die Ladungenthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Z 216. (K. V. 8 216, G. 8 224.) Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten imMilitärdienste oder hält sich eine Partei an einem Orte auf, welche durch obrigkeit-liche Anordnung o^er durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mitdem Prozeßgerichte abgeschnitten ist, so kann dasselbe auch von Amtswcgen die Aus-setzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
Z 217. (K. V. 8 217, G. 8 225.) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens