28 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.
Gesetzbuch einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert.Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die mündlicheVerhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholtwerden,
Z 203. sK. V, ß 203, G, ß 210,) Auf Grund der den Minderjährigen und denihnen gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die Aufhebungder Folgen einer Versäumung nicht statt.
Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zulässigist, wird eine Versäumung, welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grundhat, als eine unverschuldete nicht angesehen.
ß 204. (K. V. § 204, G. § 211.) Einer Partei, welche durch Naturereignisse oderandere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist einzuhalten, istauf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzungauch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des Versäumnißurtheils ohneihr Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
ß 305. (K. V. 8 205, G. 8 212.) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einerzweiwöchigen Frist beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist; siekann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an gerechnet,kann die Wiedereinsetzung mcht mehr beantragt werden,
§ 206. (K. V. 8 206, G. 8 214.) Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellungeines Schriftsatzes beantragt. Derselbe muß enthalten:
1) die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen;
2) die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
3) die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereitsnachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.
Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt worden, so wird derAntrag auf Wiedereinsetzung durch Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt.Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entscheidungerlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegerichte erfolgen.
Z 207. (K. V. 8 207, G. 8 215.) Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzungentscheidet das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlungzusteht.
ß 208. (K. V. 8 208, G. 8 216.) Das Verfahren über den Antrag auf Wieder-einsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden.Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidungüber den Antrag beschränken.S. 36. ! Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung
der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungenfür die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Der Partei, welche den Antrag gestellthat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sienicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Fünfte,: Zitcl.Unterbrechung und Znssetzung des Verfahrens.
Z 209. (K. V. 8 209, G. 8 217.) Im Falle des Todes einer Partei tritt eineUnterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger zur Aufnahmeund zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden.