Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
27
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Entwurf der Ciuilprozehordnung. 2?

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, soendigt oie Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Z 19t. (K. V. § 194, G. tz 201,) Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichts-ferien gehemmt. Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferienzu laufen. Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Fristmit dem Ende derselben.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in Ferien-sachen keine Anwendung.

Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetzbuche als solchebezeichnet werden.

8 195. <K. V, § 193, G. § 202.) Durch Vereinbarung der Parteien könnenFristen, mit Ausnahme der Nothfristen, verlängert oder abgekürzt werden.

Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlän ! gertwerden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nurin den besonders bestimmten Fällen.

Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigenFrist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist.

§ 196. (K. V. 8 196, G. 8 203.) Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Ver-längerung einer Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigemGehör des Gegners bewilligt werden.

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch um Verlängerungeiner Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

8 197. (K. V, 8 197, G. 8 204,) Einlassungsfristen, Ladungsfristen, sowie die-jenigen Fristen, welche für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind,können auf Antrag abgekürzt werden.

Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nichtausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schrift-sätze nicht vorbereitet werden kann.

Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne vor-gängiges Gehör des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügungist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen.

8 198. (K. V. 8 198, G. 8 205.) Die Parteien können die Aufhebung einesTermins vereinbaren.

Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so finden die Bestimmungen überVerlängerung einer Frist'entsprechende Anwendung.

8 199. (K, V, 8 199, G. 8 206,) Die Verlegung eines Termins, die Vertagungeiner Verhandlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Ver-handlung kann auch von Amtswegen erfolgen,

8 200. (K. V, 8 200, G. 8207,) Die in diesem Titel dem Gerichte und demVorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter inBezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine uno Fristen zu.

Mntll Mtl.

Folgen der Aersäumung. Wiedereinsetzung in denvorigen Stand.

8 201. (K, V. 8 201, G, 8 208,) Die Versäumung einer Prozeßhandlung hatzur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung aus-geschlossen wird,

8 208. <K. V. 8 202, L>. 8 209.) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen derVersäumung bedarf es nicht; I dieselben treten von selbst ein, sofern nicht dieses > S. 35,