Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
26
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26 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.

Dritter Mtl.Ladungen, Vermine und Isristen.

§ 184. (K. V. § 184, G, 8 191.) Die Ladung zu einem Termine erfolgt durchdie Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit mündlich ver-handeln will.

Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz zuzu-stellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen.

8 185. (K. V. § 185, G, § 192.) In Anwaltsprozessen muß die Ladung zurmündlichen Verhandlung über die Klage, über ein Rechtsmittel, über die Aufnahmedes Verfahrens (W 208, 213), über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehlund über die Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soferndie Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung an den Gegnerenthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

8 186. lK, V. 8 186, G. 8 193.) Die Ladung ist zum Zwecke der Termins-bestimmung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen.

Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen uierundzwanzig Stunden durchden Vorsitzenden.

Auf Sonntage lind allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzu-beraumen.

8 187. (K. V. 8 18?, G. 8 194.) Die Frist, welche in einer anhängigen Sachezwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist),beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestensdrei Tage, in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden.

8 188. (K, V. 8 188, O. 8 195,) Zu Terminen, welche in verkündeten Entschei-dungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht erforderlich.

S. 33. 1 8 189. (K. V. 8 189, G. 8,196.) Die Termine werden an der Gerichtsstelle

abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, dieVerhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder einesonstige Handlung erforderlich ist, welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommenwerden kann.

Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie derFürstlichen Familie Hohenzollern sind nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichts-stelle zu erscheinen.

ß 190. (K. V. 8 190, G. 8 197.) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache.Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlüsse desselbennicht verhandelt.

8 191. (K. V. 8 191, G. 8 196.) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofernnicht bei Festsetzung derselben ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung desSchriftstücks, in welchem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellungnicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.

Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, deren Beginn von einerZustellung abhängig ist, beginnt mit dieser auch gegen diejenige Partei, welche dieZustellung hat bewirken lassen,

8192. (K, V. 8 192, G. 8 199.) Bei der Berechnung einer Frist, welche nachTagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oderdas Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. «

8 193. (K. V. 8 193, G. 8 200.) Eine Frist, welche nach Wochen oder Monatenbestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letztenMonats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchemdie Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Fristmit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.