Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 25
mittelst Ersuchens des Reichskanzlers, wenn dieselben zur Mission eines Bundesstaatsgehören, mittelst Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten diesesBundesstaats.
Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittelst Ersuchensdes Reichskanzlers.
8 177. (K. V. ß 177, G. § 18^.) Zustellungen an Personen, welche zu einem imAuslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung einesin Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittelst Ersuchens an die vor-gesetzte Kommandobehörde erfolgen.
Z178. (K.V. 8178, G. 8185.) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werdenvon dem Vorsitzenden des Prozehgerichts erlassen.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oderBeamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
tz 179. (K. V. 8 179, G. 8 186.) Ist der Aufenthalt einer Partei «bekannt, sokann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Auslandezu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unaus-führbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
ß 180. (K. V, 8 18«, G. 8 187.) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sieauf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch den Gerichtsschreibervon Nmtswegen besorgt. Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängigemündliche Verhandlung erlassen werden.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücksan die Gerichtstafel. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem diezweimalige Einrückung eines Auszugs derselben in dasjenige Blatt, welches für denSitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmtist, sowie die einmalige Einrückung des Auszugs in das von dem Reichskanzler fürdas gesammte Reich zu bezeichnende Centralblatt erforderlich.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug der Ladung noch in andereBlätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
8 181. (K. V. 8 181, G. 8 168.) In dem Auszuge der Ladung müssen dasProzeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der Zweck der Ladung unddie Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden.
8 182. <K. V. 8 182, G. § 169) Das eine Ladung enthaltende Schriftstück giltals an dem Tage zugestellt, > an welchem seit der letzten Einrückung des Auszugs in l S. 32.die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann beiBewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für erforderlicherklären.
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als zugestellt anzusehen,wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstasel zwei Wochenverstrichen sind.
8 183. (K. V. 8 163, G. 8 190.) Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellungeines demselben beigefügten Schriftstücks mittelst Ersuchens anderer Behörden oderBeamten oder mittelst öffentlicher Vekanntmachuna, betrifft, die Zustellung demnächstbewirkt, so treten, insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf derVerjährung oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereitsmit der Ueberreichung des Gesuchs ein.