24 Entwurf der Civilpruzeßordnung.
Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zuübermitteln.
8 167. (K, V. 8 167, G, 8 174,) Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
1) Ort und Zeit der Zustellung;
2) die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll;
3) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
4) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist, in den Fällen derZZ 159, 161, 1t>2 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellungan die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 160 verfahrenist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Borschriften befolgt sind;
5) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß dieAnnahme verweigert und das zuzustellende Schriftstück am Orte derZustellung zurückgelassen ist;
6) die Bemerkung, daß Abschrift des mitzutheilenden Schriftstücks und derZustellungsurkunde übergeben ist;
> 7) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
§ 168. (K. V. § 168, G. 8 175.) Ist die Zustellung mittelst Aufgabe zur Post(L 154) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehendenParagraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit,unter welcher Ndresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
Z 169. (K. V. 8 169, G. 8 176,) Zustellungen können auch durch die Post erfolgen.
8 170. (K. V. 8 17», G. 8 177.) Wird durch die Post zugestellt, so hat derGerichtsvollzieher ein durch sein Dienstsiegel verschlossenes, mit der Adresse der Person,an welche zugestellt werden soll, versehenes und mit einer Expeditionsnummer bezeichnetesKouvert, in welchem die beglaubigte Abschrift des mitzutheilenden Schriftstücks enthaltenist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten desBestimmungsorts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geschehen,ist von dem Gerichtsvollzieher auf der Urschrift des mitzutheilenden Schriftstücks oderauf einem mit derselben zu verbindenden Bogen zu bezeugen.
8 171. (K. V. 8 171, G, 8 178.) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt inGemätzheit der Bestimmungen der 88 158—163.
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welcheden Bestimmungen des 8 167 Nr. 1, 3—5, 7 entsprechen und außerdem die Uebergabedes seinem Verschlüsse, seiner Adresse und seiner Exveditionsnummer nach bezeichnetenKouuerts, sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser oemGerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmungdes 8 166 Absatz 5 zu verfahren hat.
8 172. (K. V. 8 172, G. ß 179.) Insoweit eine Zustellung unter Vermittelungdes Gerichtsschreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirtungder Zustellung ersuchen. In diesem Falle finden die Vorschriften der 88 17V und 171auf oen Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung.
8 173. (K. V, 8 173, G, 8 180,) Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieherbewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, fo hat die zur Erstattungder Prozehkosten verurtheilte Partei die vermehrten Kosten nicht zu tragen.
8 174. (K, V. 8 174, G. 8 181.) In Anwaltsproz essen kann die Zustellung vonAnwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift verseheneschriftliche Empfangsbekenntmtz des Anwalts, welchem zugestellt worden ist.
8 175. (K. V, 8 175, G. 8 182.) Eine im Auslande zu bewirkende Zustellungerfolgt mittelst Ersuchens der I zuständigen Behörde des fremden Staats oder des indiesem Staate residirenden Konsuls oder Gesandten des Reichs.
8 176. (K. V. 8176, G. 8183.) Zustellungen an Deutsche, welche das Rechtder Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören.