Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 23
demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zurAnnahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit sind.
8 160. (K, V. 8 160, G. 8 167.) Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungennicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zuzustellende Schriftstück aufder Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellunggelegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteheroder dem Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl mittelst einer ander Thüre der Wohnung zu befestigenden schriftlichen Anzeige, als auch, soweit thunlich,durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekanntgemacht wird,
3 161. (K. V. § 161, G. § 168.) Für Gewerbetreibende, welche ein besonderesGeschciftsloklll haben) kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden,die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werben soll, in seinem Geschäftslokalenicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehülfen oderSchreiber erfolgen.
3 162. (K. V. 8 162, G. § 169.) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorstehereiner Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, welchemzugestellt werden soll, in dem Geschaftslokale wahrend der gewöhnlichen Geschäfts-stunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellungan einen anderen in dem Geschaftslokale anwesenden Beamten oder Bedienstetenbewirkt werden.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nichtangetroffen, so finden die Bestimmungen der HZ 159, 160 nur Anwendung, wennein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
8 163. (K. V. 8 163, G. 8 17«) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetz-lichen Grund verweigert, so ist das zuzustellende Schriftstück am Orte der Zustellungzurückzulassen.
!Z 164. (K. V, 8 164,^G. 8 171.) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen >darf eine Zustellung, sofern sie nicht mittelst Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mitrichterlicher Erlaubniß erfolgen.
Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie kannauch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und inAngelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigensind, von diesem ertheilt werden.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellungabschriftlich mitzutheilen.
Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Paragraphen nichtbeobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
8 165. (K. V. 8 165, G. 8 172.) Ist bei einer Zustellung an den Vertretermehrerer Beteiligter oder an einen von mehreren Vertretern die Mittheilung derAusfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Mittheilungnur einer Ausfertigung oder Abschrift.
Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter sind so viele Aus-fertigungen oder Abschriften mitzutheilen, als Betheiligte vorhanden sind.
8 166. (K. V, 8166, G. 88 156, 173.) Ueber die Zustellung ist eine Urkundeaufzunehmen.
Dieselbe ist auf die Urschrift des mitzutheilenden Schriftstücks oder auf einenmit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
Jeder Person, an welche eine Zustellung erfolgt, ist beglaubigte Abschrift desmitzutheilenden Schriftstücks und der Zustellungsurkunde zu übergeben. Die Be-glaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechts-anwälten oder in Anwaltsprozcfsen mitzutheilenden Schriftstücken durch den Anwalt.
Die Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf die Abschrift des zuzustellendenSchriftstücks oder auf einen mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen.