22 Entwurf der Civilprozeßordnung.
Z 151. <K, V, § 151, G. ß 158.) Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einenssemeinen Soldaten des Dienststandes erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetztenKommcmdobehürde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. f. w.).
S. 27. I Z 158. (K. V. 8 152, G. § 159.) Die Zustellung erfolgt an den Generalbevoll-
mächtigten sowie in oen durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenenRechts'streitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst.
Z 153. (K. V, 8 153, G. 8 160.) Wohnt eine Partei weder am Orte desProzeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßsserichtseinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirkewohnhaften Prozeßbeuollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie einedaselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevoll-mächtige. Diese Unordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne vorgängigeAnordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmcichtigten verpflichtet,falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirkewohnhaften Prozeßbeuollmächtigten bestellt hat.
Z 154. (K. V. 8 154, G. 8 161,) Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei dernächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einenSchriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so können allespäteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden,daß der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück unter der Adresse der Partei nachihrem Wohnorte zur Post giebt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirktangesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
L 155. (K. V. 8 155, G. 8 162.) Zustellungen, welche in einem anhängigenRechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbeuoll-mächtigten erfolgen.
Z 156. lK. V. 8 156, G. 8 163.) Als zu der Instanz gehörig sind im Sinnedes vorstehenden Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welchedas Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, emer Aufhebungdes Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einesneuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstände haben. DasVerfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen
L 157. (K. V. ß 157, G. 8 164.) Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welcheein Rechtsmittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Instanzvon dem Gegner bestellten Prozeßbevollmächtigten, wenn ein solcher noch nicht bestelltist, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächst Nachgeordneten Instanz, in Ermange-lung eines solchen an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz.
Ist auch kein Prozeßbevollmä'chiigter erster Instanz vorhanden, so erfolgt dieZustellung an den von dem Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz, bestelltenS. 28. Zustellungsbeuollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner I selbst,und zwar an diesen mittelst Aufgabe zur Post, wenn er einen Zustellungsbeuoll-mächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat,
Z 158. (K. V. 8 158, G. 8 165.) Die Zustellungen können an jedem Orte er-folgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so istdie außerhalb der Wohnung oder des Geschaftslotals an sie erfolgte Zustellung nurgültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
Z 159. (K. V. 8 159, G. 8 166.) Wird die Person, welcher zugestellt werdensoll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine in derWohnung anwesende, zu der Familie gehörige oder in der Familie dienende erwachsenePerson erfolgen.
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in