Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
21
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Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 21

§ 141. (K, V. 8141, G. ß 14?,) Die Feststellung der Aussagen der Zeugen undSachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgerichteerfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. In diesem Falle ist indem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe.

8143. (K. V. 8 142, G. 8 148.) Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1 bis4 des H 140 betrifft, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Indem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt seioder welche Einwendungen erhoben sind.

Z 143. (K. V. 8143, G. 8 149.) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden unddem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.

Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzendeRichter. Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift KesGerichtsschreibers.

ß 144. (K. V. 8 144, G. 8 150.) Die Beobachtung der für die mündliche Ver-handlung vorgeschriebenen > Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesenwerden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur derNachweis der Fälschung zulässig.

8 145. (K, V. 8 145, G. 8 151,) Zu den Verhandlungen, welche außerhalb derSitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden,ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen.

Zweit« Mtl.Zustellungen.

ß 146. (K, V. 8 146, G. 8 152.) Die Zustellungen erfolgen durch Gerichts-vollzieher.

In Anwaltsprozessen ist der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, inanderen Prozessen nach der Wahl der Partei entweder unmittelbar oder unter Ver-mittelung des Gerichtsschreibers des Pruzeßgerichts.

§147. (K. V. 8 147, G. 8 153.) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt,um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den Gerichtsschreiber zurBeauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen.

Ist eine Zustellung durch emen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zumBeweise des Gegentheils angenommen, daß dieselbe :m Auftrage der Partei erfolgt sei.

Z 148. (K. V. ß 148, G, ß 154,) Insoweit eine Zustellung unter Vermittelungdes Gerichtsschreibers zulässig ,st, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforder-lichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbsteinen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle.

Z 149. (K. V, 8149, G, 8 155.) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und,wenn unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben derUrschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, welchen zuzu-stellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.

Z 150. (K. V. 8 150, G. 8 157,) Die Zustellungen, welche an eine Parteibewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichenVertreter derselben.

Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen,welche als solche klagen oder verklagt werden können, genügt die Zustellung an dieVorsteher.

Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern genügt dieZustellung an einen derselben.