2t) Entwurf der «Zivilprozeßordnung,
den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhange stehen oder ineiner Klage hätten geltend gemacht werden können,
8 133. (K. V, 8 183, G. 8 139.) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung desRechtsstreits ganz oder zum Theil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts-verhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreitsbildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß dieVerhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ooer bis zur Entscheidungder Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
8 134. (K, V, § 134, G. ß 140,) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe einesRechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt,' deren Ermittelung aufdie Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigungdes Strafverfahrens anordnen.
8 135. (K. V, 8 135, G. 8 141,) Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eineTrennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
8 136. (K, V, 8 136. G. § 142.) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einerVerhandlung, welche geschlossen war, anordnen.
8 137. (K. V. 8 137, G. 8 143.) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigtenund Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiterenVortrug untersagen.
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündlicheVerhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.
Auf Rechtsanwlllte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung.
§ 138. (K. V. 8 138, G. 8 144.) Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person
zur Aufiechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung entfernt worden,
o kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie
reiwillig sich entfernt hätte. Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen,
ofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei einer früheren Verhandlung
geschehen war.
I Z 139. (K. V. 8 139, G. 8 143.) Ueber die mündliche Verhandlung vor demGerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.Das Protokoll enthält:
1) den Ort und den Tag der Verhandlung;
2) die Namen der Nichter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenenDolmetschers;
3) die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4) die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmäch-tigten und Beistände;
5) die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit aus-geschlossen ist.
ß 14l). (K. V. 8 140, G. 8 146.) Der Gang der Verhandlung ist nur im All-gemeinen anzugeben.
Durch Ausnahme in das Protokoll sind festzustellen:
1) die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche dergeltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
2) die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
3) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben frühernicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
4) das Ergebniß eines Augenscheins;
5) die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts,sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt find;
6) die Verkündung der Entscheidungen.
Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich,welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist.