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1 (1880)
Entstehung
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19
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Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 19

Z 134. (K. V. § 124, G. § 126,) Die mündliche Verhandlung wird dadurch ein-geleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.

I Die Vortrage der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben dasStreitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhandlung ist unzulässig.Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf den wörtlichenInhalt derselben ankommt.

In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwälte auch der Partei selbst auf Antragdas Wort zu gestatten.

H 125. (K. V. lj 125, G. ^ 129.) Jede Partei hat sich über die von dem Gegnerbehaupteten Thatsachen zu erklären.

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, welche nichteigene Handlungen der Partei oder nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmunggewesen sind.

Außer diesem Falle sind Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestlitten werdenals zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus denübrigen Erklärungen der Partei hervorgeht,

Z 126. (K. V. 8 126, G. 8 130.) Der Vorsitzende kann durch Fragen daraufhinwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend gemachtenThatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, überhaupt alle für die Feststellungdes Sachuerhaltnisses erheblichen Erklärungen abgegeben werden.

Er kann auf die Bedenken aufmerksam machen, welche in Ansehung der vonAmtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.

Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben.

Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet.

Z 127. (K. V, ß 127, G. § 133,) Das Gericht kann anordnen, daß eine Parteidie in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowieStammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.

Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während einervon ihm zu bestimmenden Zeit auf der Gerichtsschreiberei verbleiben.

Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßtenUrkunden eine durch einen beeidigten Dolmetscher angefertigte Uebersetzung beigebrachtwerde.

Z 128. (K. V. 8 128, G. 8 134.) Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien-die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus Schriftstückenbestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

8 129. (K. V. 8 129, G. 8 135.) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-scheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche eine auf Antragangeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständigezum Gegenstände haben.

ß 130. (K. V. 8 130, G. 8 136.) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere ineiner Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.

I Dasselbe gilt, wenn der Besagte eine Gegenforderung vorgebracht hat, welchemit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammen-hange steht.

Z 131. (K. V. 8 131, G. 8 137.) Das Gericht kann anordnen, daß bei mehrerenauf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oderVertheidiqungsmitteln(Klllgegründen, Einreden, Repliken «.) die Verhandlung zunächst auf eines odereinige dieser Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zu beschränken sei.

§ 132. (K. V. 8 132, G. 8 138.) Das Gericht kann die Verbindung mehrererbei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke dergleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, welche