18 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.
2) die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt,unter Angabe der zur Begründung derselben dienenden thatsächlichenVerhältnisse;
3) die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners;
4) die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich d,e Partei zum Nachweiseoder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowiedie Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
5) in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessendie Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe alsBevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.
8 118. (K. V. § 118, G, 8 122.) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in denHänden der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftsätze Bezuggenommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, fo genügt die Beifügung
eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß,
das Datum und die Unterschrift enthalt.
> S, 22. I Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange,
so genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
S 119. (K. V. § 119, G. § 123.) Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue That-sachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenner einen Zwischenstreit betrifft, mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlungzuzustellen.
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine Gegenerklärung auf neues Vorbringenenthält, ist mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. DieZustellung einer schriftlichen Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich umeinen Zwischenstreit handelt,
§ 120. (K. V. 8 120, G. 8 124.) Die Parteien haben eine für das Prozeßgerichtbestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen auf der Gerichts-schreiberei niederzulegen.
Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urschrift, wenneine Terminsbestimmung oder wenn die Zustellung unter Vermittelung des Gerichts-schreibers erwirkt werden soll, andernfalls fofort nach erfolgter Zustellung desSchriftsatzes.
Z 121. (K. V, 8 121, G. 8 ^25.) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordertwird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie m einemvorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlungauf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zubenachrichtigen.
Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. DieFrist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden.
Z122. (K. V. 8 122, G. 8 126.) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilungvon Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen derbestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach uorgangiger mündlicher Verhandlungzur unverzüglichen Zurückgabe zu uerurtheilen.
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
Z123. (K. V. 8 123, G. 8 127.) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-liche Verhandlung.
Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungennicht Folge leistet, entziehen.
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erörterung finde und dieVerhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat erdie Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache voll-ständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts.