Entwurf der Civilprozeßordnung. 17
8 107. <K. V. § 107, G. 8 HO-) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgtfür den ganzen Rechtsstreit, einschließlich der Zwangsvollstreckung.
8 108. (K. V. § 108, G. § 112.) Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogenwerden, wenn sich ergiebt, daß die Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhandenwar oder nicht mehr vorhanden ist.
ß 109. (K. V. ß 109, G. 8 H3.) Das Armenrecht erlischt mit dem Tode derPerson, welcher es bewilligt ist.
8 110. (K. N. 8 110, G, 8 H4.> Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung diearme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten verurtheiltenGegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltendenVorschriften eingezogen werden.
8 111. <K. V. 8 HI, G- 8 115.) Die für die arme Partei bestellten Gerichts-vollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von demin die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beizutreiben.
Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur insoweit zulässig, alsdie Aufrechnung von Kosten verlangt wird, welche nach der in demselben Rechts-streite über die Kosten erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind.
8 112. <K. V. 8 112, G. 8 116) Die zum Armenrechte zugelassene Partei istzur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war,verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie noth-wendigen Unterhalts dazu im Stande ist.
8 113. (K. V. tz 113, G. 8 117) Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armen-rechts, über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur Nachzahlungder Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte zugelassene Partei einst-weilen befreit ist, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.
1 8 114. (K. V. 8 H4, G. 8 11«.) Gegen den Beschluß, durch welchen das Armen- ! S. 21.recht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen dasArmenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnetwird, findet Beschwerde statt.
Dritter Abschnitt.
Verfahren.
Wer Ml.
Mündliche Merhandlung.
8 115. (K. V. 8 115, G. 8 119.) Die Verhandlung der Parteien über den Rechts-streit vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche.
8 116. (K, V. 8 US, G. 8 120) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Ver-handlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hatRechtsnllchtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.
In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden.
8 11?. (K. V. 8 117, G. 8 121) Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:1) die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohn-ort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegen-standes; die Zahl der Anlagen;
Materialien zur Cwi!pl»zeßord»ung, 2