Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

16 Entwurf der Civilprozeßordnung.

3) bei Widerklagen:

4) bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestelltwerden'

I S. 19. ! 5) bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund- oder Hypothekenbuch

einer deutschen Behörde eingetragen sind.

8 100. (K. V. § 100, G. § 103.) Der Beklagte kann auch dann Sicherheits-leistung verlangen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger oie Eigenschaft einesDeutschen verliert oder die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von derSicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichenderTheil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

ß 101. (K. V. 8 101. G. 8 ic>4.) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wirdvon dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt.

Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zu Grunde zu legen,welchen der Beklagte wahrscheinlich' aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagtendurch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht hin-reicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofernnicht «in zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

8 102. (K. V. 8 102, G. 8 105.) Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnungder Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leistensei. Wird die Sicherheit binnen dieser Frist nicht geleistet, so ist auf Antrag desBeklagten die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechts-mittel des Klägers'zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen.

Siebentel Ml.

Zrmenrecht.

Z 103. lK. V. 8 103, G. 8 106.) Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigungdes für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesse's zubestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, ein Ausländer nur inso-weit, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

8 104. (K. V, 8 104, G. 8 107.) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-langt oie Partei:

1) die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der rückständigen undkünftig erwachsenden Genchtskosten, einschließlich der Gebühren der Be-amten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Ver-gütung und der sonstigen baaren Auslagen sowie der Stempelsteuer;

2) die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;

3) das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewirtung von Zustellungenund von Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher und, insoweiteine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichenWahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.

! S. 20. l 8105. (K. V. 8 105, G. 8 108.) Die Bewilligung des Armenrechts hat auf

die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluß.

H 106. (K. V. 8 106, G. 8 109) Das Gesuch um Bewilligung des Armen-rechts lst bei dem Prozeßgerichte anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zuProtokoll erklärt werden.

Dem Gesuche ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltesZeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, derVermögens' und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieserzu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeß-kosten ausdrücklich bezeugt wird. Für Personen, welche unter Vormundschaft oderKuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen Behörde ausge-stellt werden.