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1 (1880)
Entstehung
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15
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Entwurf der Civilprozeßordnung 15

einbart haben. Dasselbe gilt uon den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechts-streits, sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist.

§ 92. (K N. 3 92, G. 8 94.) Die Anfechtung der Entscheidung über denKostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache einRechtsmittel eingelegt wird,

8 93. <K. V. 8 93, G. § 95.) Besteht der unterliegende Theil aus mehrerenPersonen, so haften dieselben für die Kostenerstattung nach Kopftheilen.

Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite kannnach dem Ermessen des Gerichts die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden.

Hat ein Sireitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltendgemacht, so sind die übrigen Streitgenossen für die durch dasselbe veranlaßten "Kostennicht verhaftet.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird eine nach den Vorschriftendes bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung, wegen der Kosten solidarisch zuhaften, nicht berührt.

§ 94. (K. V. § 94, G. 8 96.) Die Bestimmungen der 88 8591 finden auchauf die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten Anwendung,

I Gilt der Nebeninteruenient als Streitgenosse der Hauptparte, (8 66), so sind I S. 18,die Vorschriften des 8 93 maßgebend.

8 95. (K. V. 8 93, G. 8 98.) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkostenkann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemachtwerden.

Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gerichteerster Instanz anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärtwerden. Die Kostenberechnung, die zur Mittheilung an den Gegner bestimmte Ab-schrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belegesind beizufügen.

8 96. <K. V. 8 96, G. 8 99.) Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuchkann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft gemacht ist.Gegen den Festsetzungsbeschluß findet fofortige Beschwerde statt.

8 97. (K. V. 8 97, G. 8 100.) Sind die Prozeßkosten theilweise nach Quotenvertheilt, so hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs auf-zufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem Ge-richte einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung ohneRücksicht auf die Kosten des Geaners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den An-spruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für dieMehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

Sechstel Wl.Sicheryeitsstellung.

ß 98. (K. V. 8 96, G. 8 Wl.) Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheitist, sofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieses Gesetzbucheine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durchHinterlegung in baarem Gelde oder in solchen Wertpapieren zu bewirken, welchenach richterlichem Ermessen eine genügende Deckung gewähren.

8 99. (K. V. § 99, G. 8 102.) Ausländer, welche als Kläger auftreten, habendem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1) wenn nach den Gesetzen des Staats, welchem der Kläger angehört, einDeutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;

2) im Urkunden- oder Wechselprozesse;