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Entwurf der Civilprozeßordmmg.
8 83. (K. V. 8 83, G. ß 85,) Handelt Jemand für eine Partei als Geschäfts-führer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht,o kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeß-Ahrung einstweilen zugelassen werden. Das Endurthcil darf erst erlassen werden,nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abge-laufen ist.
Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nurmündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder still-schweigend genehmigt hat.
8 84. (K. V. § 84, G. § 66., Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nichtgeboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen.
Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht,insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen öder berichtigt wird.
Fünfter Gtel.V<ozeß Kosten.
8 85. (K. V. 8 85, G. § 87.) Die unterliegende Partei hat die Kosten desRechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten,soweit dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig waren.
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sindin allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedochnur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsuertheidigung nothwendig war. Die Kostenmehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechts-anwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechseleintreten mußte.
8 86. (K. V. 8 86, G. 8 88) Wenn jede Partei theils obsiegt theils unterliegt,so sind die Kosten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen.
Das Gericht kann der einen Partei die gesammten Prozeßkosten auferlegen,wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige warund keine besonderen Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderungder anderenPartei von derFestsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittelungdurch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
> S. 17. l 8 87. <K. V. 8 87, G. 8 89., Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten
zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkostenzur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt oder wenn er, ohne aufden Rechtsstreit sich einzulassen, das Hersäumnißurtheil gegen sich ergehen läßt.
§ 88. (K, V. 8 88, G. 8 90.) Die Partei, welche einen Termin oder eine Fristversäumt, oder die Verlegung eines Termms, die Vertagung einer Verhandlung, dieAnberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerungeiner Frist durch ihr Verschulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zutragen.
8 89. (K. V. 8 8d, G. 8 91.) Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen An-griffs- oder Vertheidigunasmittels können der Partei auferlegt werden, welche dasselbegeltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
8 90. <K. V. 8 90, G. ß 92.) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegtenRechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt hat.
Die Kosten der Berufungsinstanz können der obsiegenden Partei ganz odertheilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt,welches sie nach freiem Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machenim Stande war.
8 91. (K. V. 8 91, G. 8 93.) Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sindals gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes ver-