Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
13
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Entwurf der Civilprozeßordmmg, 13

Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welcher vor dem Gerichtsschreiber vorgenommenweiden können, leine Anwendung.

Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.

8 73. (K. V. ß 73, G. ß 75.) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nichtgeboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozehfähigePerson als Bevollmächtigten führen.

§ 74. (K. V. 8 74, G. ß 76.) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigungdurch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

> Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell > S. 15beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung vonZeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.

8 75. (K. V, 8 75, G. § 77.1 Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen denRechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich oerjenigen, welche durch eineWiderklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung ver-anlaßt werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für diehöheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistungauf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachtenAnspruchs; zur" Emvfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten.

§ 76. (K. V. ß 76, G. § 78.) Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt dieVollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Ver-fügung betreffende Verfahren.

8 77. (K. V. 8 77, G. 8 79.) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs derVollmacht bat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Be-schränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf denStreitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchsbetrifft.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmachtfür einzelne Prozeßhandlungen ertheilt werden.

8 78. (K. V. 8 78, G. § 80.) Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohlgemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmungder Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

8 79. (K. V. 8 79, G. 8 81.) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenenProzeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie vonder Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderenthatsächlichen Erklärungen, insoweit nicht dieselben von der miterschienenen Parteisofort widerrufen oder berichtigt werden.

8 80. (K. V. 8 80, G. 8 82.) Die Vollmacht wird weder durch den Tod desVollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozetzfähigkeit oderseiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn ernach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreite auftritt, eineVollmacht desselben beizubringen.

8 81. (K. V. 8 81, G. 8 83.) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigungdes Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in An-waltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlicheWirksamkeit.

Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung> nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahr- > S. 16nchmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

8 82. (K. V. § 89, G. 8 84.) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegnerin jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

Das Gericht hat den Mangelnder Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen,insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist.