Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
12
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12 Entwurf der Civilprozeßordnung.

8 66. ,K, V, 8 66, G. 8 6«.) Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichenRechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf dasRechtsverhältniß des Nebeninteruenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, giltder Nebenintervenient im Sinne des 8 58 als Streitgenosse der Hauptpartei.

8 67. <K. V. § 67, G 8 68,) Ueber den Antrag auf Zurückweisung einerNebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteienund dem Nebeninteruenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenner sein Interesse glaubhaft macht.

Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochenist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

Z 68. (K. V. § 68, G. 8 69.) Eine Partei, welche für den Fall des ihrungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oderSchadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu tonnen glaubt oder den Ansprucheines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits demDritten gerichtlich den Streit verkünden.

Der Dritte ist zu einer weiteren Streituerkündung berechtigt,

8 69. (K. V. 8 69, G. § 70.) Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellungeines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage desRechtsstreits anzugeben ist.

Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen.

S. 14. l 8 7l). (K. V. 8 w, G- 8, 71.) Wenn der Dritte dem Streituerkünder beitritt,

so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über dieNebcninteruention.

Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechts-streit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

In allen Fällen oieses Paragraphen kommen gegen den Dritten die Vorschriftendes § 85 mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt der Zeit des Beitritt?diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streituerkündungmöglich war.

Z 71. (K. V, 8 71, G, 8 73.) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die erim Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, kann, wenn er diesem vor derVerhandlung zur Hauptsache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an denKläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schlüsse desTermins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt-sache verweigern.

Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sichnicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagantrage zu genügen.

Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt,so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeßzu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, alsderselbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängig davon sind, daß der Beklagteim Namen eines Dritten besikt.

Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Beklagte auf seinenAntrag" von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sacheselbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

Vierter Titel.Urozeßbevollmiichtigte und Beistände.

8 72. (K, V. 8 72, G. 8 74.) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichtenhöherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozehgerichtezugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).

Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten