Entwurf der Civilvrozeßordnung. 11
I S 57. (K. V. 8 57, G. 8 57.) Mehrere Personen können auch dann als > S. 12Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und aufeinem im Wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhendeAnsprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
8 58. (K. V, 8 58, G. 3 58.) Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vor-schriften des bürgerlichen Rechts oder dieses "Gesetzbuchs sich ein Anderes ergiebt, demGegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streit-gcnossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
8 59. (K. V. 8 38, G. 8 59.) Kann das streitige Rcchtsverhaltniß allen Streit-genossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die Streitgenossenschaftaus einem fonstigen Grunde eine nothwendige, so werden, wenn ein Termin odereine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streit-genossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
8 60. (K. V. § «0, G. 8 60.) Das Recht zur Betreibung des Prozesses stehtjedem Streitgenussen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auchoie Streitgenossen laden.
Witter Wel.H3etheilig«nss Dritter am Uechtsstieite.
8 61. (K. V. 8 61, G. 8 61.) Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischenanderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder itheilweise fürsich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreitsberechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen'beide Parteien gerichtete Klage beidemjenigen Gerichte geltend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanzanhängig wurde.
Bei einem Handelsgerichte kann ein solcher Anspruch nur dann geltend gemachtwerden, wenn er zur Zuständigkeit der Handelsgerichte gehört. Durch diese Bestimmungwerden die Vorschriften über die Vereinbarung der Zuständigkeit nicht berührt.
Z 62. (K. V. 8 62, G. 8 62.) Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Parteibis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
§ 63. (K. V. 8 63, G. 8 63.) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß ineinem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obstege,kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Die Nebenintervention kann in jeder Auge des Rechtsstreits bis zur rechts-! kräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines > S. 13Rechtsmittels erfolgen.
8 64. (K. V. 8 64, G. 8 64.) Der Nebeninteruenient muß den Rechtsstreit inder Lage annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet- er istberechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeß-handtungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungenmit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
8 65. <K. V. 8 65, G. 8 65.) Der Nebeninteruenient wird im Verhältnisse zuder Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbedem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung,daß die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört,als er durch die Lage des Rechtsstreits zur "Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungenund Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Vertheidigungs-mittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihmunbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nichtgeltend gemacht sind.