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1 (1880)
Entstehung
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10
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10 Entwurf der Civilprozeßurdnunss,

Zweiter Abschnitt.

Parteien.

Wer Titel.H>rozeßfäyigKeit.

Z 50. (K, V, ß 30, G. 8 50,) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zustehen, die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzlicheS. 11. Vertreter) und die Noth! wendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführungbestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nach-folgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten.

Z 51. (K, V. 8 31, G. 8 51.) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sichdurch Verträge verpflichten kann.

Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch, daß sie unterväterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist,nicht beschränkt.

Die Vorschriften über die Geschlechtsuormundschaft finden auf die Prozeßführungkeine Anwendung.

8 52. (K. V. 8 52, G. 8 52,) Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach denVorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sindohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozehführung im Allgemeinenertheilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinenstatthaft ist,

Z 53. (K, V. 8 53, G, 8 53,) Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seinesLandes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechtedes Prozeßgerichts die "Prozeßfähigkeit zusteht.

ß 54. (K. V. 8 54, G. 8 54,) Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit,der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zurProzeßführung von Amtswegen zu berücksichtigen.

Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeßführung mitVorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen weiden, wenn mit dem VerzügeGefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurtheil darf erst erlassen werden,nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

§ 55. (K. V. 8 55, G. 8 55.) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagtwerden, welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichtsderselben, falls mit dem Verzüge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu demEintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällendes 8 21 eine-mcht prozeßfähige Person bei dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oderGarnisonorts verklagt werden soll.

Zweiter Titel.Ztreitgenossenschaft.

8 56. (K. V. 8 56, G. 8 56.) Mehrere Personen können als Streitgenossengemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streit-gegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben thatsächlichenund rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.