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1 (1880)
Entstehung
Seite
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Entwurf der Civilprozeßordnung. 9

5) in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;

6) in Samen, in welchen er in emer früheren Instanz oder im schiedsrichter-lichen Verfahren bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mit-gewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oderersuchten Richters handelt.

S 42. (K. V. 8 42, G, 8 42.) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in welchener von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegenBesorgnis; der Befangenheit abgelehnt werden.

Wegen Besorgmß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grundvorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zurechtfertigen.

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.

L 43. (K. V. § 43, G. 8 43.) Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgmßder Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekanntenAblehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträgegestellt hat.

Z 44. (K. V. § 44, G. 8 44.) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,welchem der Nichter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zuProtokoll erklärt werden.

>Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel derGlaubhaftmachung ausgeschlossen.

Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhandlung sich eingelassenoder Anträge gestellt hat, wegen Besorgmß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaub-haft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Parteibekannt geworden sei.

Z 45. (K. V. 8 45, G. 8 45.) Ueber das Ablelmungsgesuch entscheidet dasGericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden desabgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im Instanzenzuge zunächst höhereGericht.

Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer Ent-scheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch fürbegründet hält.

Z 46. (K. V. 8 46, G. 8 46.) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuchkann ohne vorrangige mündliche Verhandlung erfolgen.

Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird,findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründeterklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Z 47. (K. V. 8 47, G. § 47.) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung desAblehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschubgestatten,

Z 48. (K. V. 8 48. G. 8 48.) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchszuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nichtangebracht ist, ein Richter aber dafür hält, daß seine Ablehnung gerechtfertigt seinwürde, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richterkraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.

8 49. (K. V. 8 49, G. 8 49.) Die Bestimmungen dieses Titels finden auf denGerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht,bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt ist.