8 Entwurf der Civilprozeßordnung.
1) wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an derAusübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist;
2) wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirkeungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3) wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren all-gemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichts-stande verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicherbesonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4) wenn die Klage m dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden soll unddie Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5) wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechtskräftig fürzuständig erklärt haben;
6) wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit zuständigist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
ß 37. (K. V. 8 37, G. 8 37,) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmungdes zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findetnicht statt.
Witter Mtl.Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 38. (K. V. ß 88, G. 8 38.) Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanzwird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
Ein Handelsgericht ist befugt, in Rechtsstreitigkeiten, welche nicht zur Zuständig-keit der Handelsgerichte gehören, der Vereinbarung entgegen sich für unzuständig zuerklären, so lange nicht eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und aufdieselbe ein Beschluß verkündet ist.
Z 39. (K. V. 8 39, G. H 39.) Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen,wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsachemündlich verhandelt hat.
S. 9. ! 8 40. (K. V. 8 40, G. 8 40.1 Die Vereinbarung hat leine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entsprin-genden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als uermügens-rechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage em ausschließlicher Gerichtsstandbegründet ist.
Wertn Wel.Ausschließung und Ablehnung der Oerichtspersonen.
3 41. (K. V, 8 41, G. 8 41.) Ein Richter ist von der Ausübung des Richter-amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1) in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher erzu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichtetenoder Regreßpflichtigen steht;
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver-schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zumdritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nichtmehr besteht;
4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einerPartei bestellt oder ckls gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutretenberechtigt ist oder gewesen ist;