Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
7
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Entwurf der «Zivilprozeßordnung. ?

25. (K. V. 8 23, G. 8 25.) Für Klagen, durch welche das Eigenthum, einedingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird,für Grenzscheidungs-, Theilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbeweglicheSachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sachebelegen ist.

Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betreffenden Klagen ist dieLage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

>§ 26. (K. V. § 26, G. § 26.) In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der l S. 7.hypothekarischen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löschung einer Hypothekdie Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage aufAnerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden,wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind,

8 27. (K. V. § 27, G. 8 27.) In dem dinglichen Gerichtsstände können persön-liche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sacheals solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücksoder in Betreff der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhobenwerden.

H 28. (K. V. 8 28, G. 8 28.) Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Ver-mächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung derErbschaft zum Gegenstande haben, können vor dem Gerichte erhoben werden, beiwelchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

In dem Gerichtsstände der Erbschaft können "auch Klagen der Nachlaßgläubigeraus Ansprüchen an den Erblasser oder die Erben als solche erhoben werden, wennsich der Nachlaß noch ganz oder theilweise im Bezirke des Gerichts befindet, oderwenn mehrere Erben vorhanden sino und der Nachlaß noch nicht getheilt ist.

8 29. (K- V. 8 29, G, 8 29.) Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oderNichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen sowieauf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gerichtdes Orts zuständig, wo der Vertrag von dem Beklagten zu erfüllen "ist.

Z 30. (K. V. 8 39, G- 8 39.) Für Klagen aus den auf Messen und Märkten,mit Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen Handelsgeschäften(Meß- und Marktfachen) ist das Gericht des Meß- oder Marktorts zuständig.

8 31. (K, V, 8 31, G. 8 31-) Für Klagen, welche aus einer Vermögensver-waltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegenden Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Orts zuständig, wo die Ver-waltung geführt ist.

8 32. <K, V. H 32, G. 8 32.) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist dasGericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist.

8 33. (K. V. 8 33, G. 8 33.) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Wider-klage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch auch als Einrede geltend gemachtwerden kann oder mit dem in der Klage geltend gemachten Ansprüche in rechtlichemZusammenhange steht.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Gerichtsfür eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würdebegründet werden können.

1 8 34. (K. V. 8 34, G. 8 34.) Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der < S. 8.Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebührenund Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

8 35. (K. V. 8 35, G. 8 35.) Unter mehreren zuständigen Gerichten hat derKläger die Wahl.

8 36. (K. V. 8 36, G. 8 36.) Die Bestimnning des zuständigen Gerichts erfolgtdurch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: