Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
6
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6 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.

8 17. <K, V. § 17, G, 8 l^,) Die Ehefrau theilt in Ansehung des Gerichts-standes den Wohnsitz des Ehemannes, sofern nicht auf immerwährende Trennung vonTisch und Bett erkannt ist.

Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung des Gerichts-standes den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter. Sie behaltendiesen Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weise aufgeben.

§ 18. (K. V, § 18, G, § 18.) Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welchekeinen Wohnsitz hat/ wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reiche und, wennein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Z 19. (K. V. 8 19, G. 8 19.) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden,der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderenPersonenvereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmasfen, welcheals solche verklagt werden können, wird" durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitzgilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessenBezirke das Bergwerk liegt, BeHürden, wenn sie als solche verklagt werden können,bei dem Gerichte ihres Amtssitzes.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen kommen nicht zur Anwendung, wennder Gerichtsstand durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelt ist.

I S, «. IZ 20. (K. V. 8 20, G. 8 20.) Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird

durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechts-streite zu vertreten.

8 21. (K. V, 8 21, G, 8,21.) Wenn Personen an einem Orte unter Verhält-nissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen,insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende,Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, fo ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alleKlagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprücheerhoben werden.

Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung derWehrpflicht dienen oder welche felbstständig einen Wohnsitz nicht begründen können,in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts dasGericht des Garnisonorts tritt.

8 22. (K. V. 8 22, G. 8 22.) Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einerHandlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbarGeschäfte geschlossen werden, so tonnen gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäfts-betrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden,wo die Niederlassung sich befindet.

Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personenbegründet, welche ein mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut alsEigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen die aufdie Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden-Rechtsverhältnisse betreffen.

8 23. (K. V. 8 23, G. 8 23.) Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korpora-tionen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine den allgemeinenGerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, welche von denselben gegen ihreMitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einandererhoben werden.

8 24. <K. V, 8 24, G, 8 24.) Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüchegegen eine Person, welche im "Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hat, ist das Gerichtzuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in An-spruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo dasVermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungeine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.