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1 (1880)
Entstehung
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5
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Entwurf der «Zivilprozeßordnung. 5

3 6. (K. V, 8 6, G, 8 6.) Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt:durch oen Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einerForderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streitsist. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist diesermatzgebend.

§ 7. <K, V. 8 7, G. § 7.) Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch denWerth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag,um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert,größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Z 8. <K. V. 8 8, G. 8 8.) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oderMiethverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesummte streitige Zeitfallenden Zinses, und wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinsesgeringer ist, dieser Betrag für die Werthsberechnung entscheidend.

ß 9. (K. V. 8 9, G- 8 9.) Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungenoder Leistungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar:

auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugs-rechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist,

auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauerdes Vezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesammtbetragder künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

8 10. (K. V. 8 10, G. 8 10) Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht ausdem Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründetgewesen sei.

8 11. <K, V. 8 11, G- 8 11) Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts aus Grundder Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig aus-gesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sachespäter anhängig wird.

ZMlttt Wl.Gerichtsstand.

8 12. (K. V. 8 12, G. 8 12.) Das Gericht, bei welchem eine Person ihrenallgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagenzuständig, sofern nicht für eme Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

l 8 13. (K. V. 8 13, G. 8 13,) Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird I S. 5.durch den Wohnsitz bestimmt.

8 14. (K, V. 8 14, G. 8 14.) Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichts-standes ihren Wohnsitz am Garnisonorte.

Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zurErfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbstständig einen Wohnsitz nicht begründenkönnen, keine Anwendung.

8 15. (K. V. 8 15, G. 8 15.) Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche zueinem Truppentheile gehören, der im Deutschen Reiche keinen Garnisonort hat, giltin Ansehung des Gerichtsstandes der letzte deutsche Garnisonort des Truppentheils.

8 16. (K. V. 8 16, G. 8 16-) Deutsche, welche das Recht der Exterritorialitätgenießen, sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundes-staats behalten in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in demHeimllthstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadtdes Heimathstaates als ihr Wohnsitz. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirkegetheüt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der Justizverwaltungdurch allgemeine Anordnung bestimmt.

Au^ Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.