lichen Commissarij / durch einen Kayserlichen Herolden offentlich were publi-cirt vnd angeschlagen / darinn beyde vnsere gnedige Fürsten vnd Herrn / vndvnder andern acht vnd vierzig Personen / welche Jhren F. F. GG. mit eyd-pflicht / diensten vnd sonsten angehörig / auff vngleichen vnd vnwarhafften be-richt / nicht allein Ehrenverletzlicher weiß an ihren Ehren höchlich diffamirt,vnd vieler vngebür bezüchtiget / sondern auch wol vnd gedachte acht vnd vierzigPersonen dabey beschuldigt / als solten dieselb Allerhöchstgedachten Kayserl.Mandatis zuwider / solche grobe contraventiones, thätlichkeiten vnd hochsträff.lichen vngehorsam begangen haben / das sie dardurch in die straff hochgedach-ten Mandaten / vnd also in die darinn benante peen des Reichs Acht vnd aberAcht vnd andere straffen gefallen sein solten / Dardurch dann Jhre FF. GG.vnd deren angehörige in der Citation benante Personen / sich zum höchsten be-schwert befunden / vnd ferner beschwert zu werden sich besorgen müsten / Vndwiewol Jhre FF. GG. vor diesem von dergleichen mandatis coram Notarijs &testibus verscheidenlich an gebürende örter Appellirt / vnd also wol vnnöttigerachten / von nechstgemelter Edictal Citation, vnd darin zugefügten beschwer-nussen / abermahl ferner zu Appelliren / Dannoch dieweil Jhre F. GG. der-selben Vnderthanen / Dienere vnd angehörige / in diesen vnd andern vngebür-lichen aufflagen vnd zumutungen zuverthädigen / vnd jhre vnd der jhrigen vn-schuld zuerretten / vnd zu solchem ende alle im Rechten zugelassene mitteln andie hand zunehmen gnedig gesinnet: So hetten derwegen hochgedachte JhreF.G. wie auch vorgemelte Statthaltere vnd Rähte / die notturfft auffs Pappirbringen lassen / vnd wolten in krafft eines Appellation zettuls / auß darinn ange-zogenen beschwernussen / vnd wie dieselb hernechst ferner deducirt werden sol-ten / an gebürende örter Appellirt / solche Appellation in notam zunehmen / vndzu dem ende auff erforderen vor die gebür / eins oder mehr Instrumenta / in ge-bürlicher formen mitzutheilen / vns requirirt vnd erfordert haben / Darauffwolgedachter D. Erasmus Moritz / jetzgemelten Appellation zettul deutlich ver-lesen / vnd nach dessen verlesung abermahl continuando angezeigt / Jhre F. G.so wol auch die Pfaltz Newburgische Statthaltere vnd Rähte requirirten vnsNotarien in beysein vnd anhören der zeugen / fleissig / fleissiger vnd auffs allerfleissigst / das wir diese Appellation in notam nehmen / vnd darüber wie vorge-melt / notturfftige Instrumentum vnd Instrumenta mittheilen wolten: Wandann wir Notarien tragenden Ampts halber / solcher requisition vnderthänigeinzufolgen vns schuldig erkennt. So haben wir diesen angeregten Appellationjettul zu vyfern handen genommen / vnnd gegenwärtig Jnstrumentum locoApostolorum
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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