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Geschäft betreiben will, so darf er doch nicht aus der Bruder-schaft treten. Einem jeden Richtmeister soll das Handwerkverboten werden. Einem Ausmärker, der zn Vingen arbeitenund den Juden seine Arbeit verkanfen will, solle die Arbeitweggenommen werden. Kein Jude darf neue Werke feilhalten. Ein Ausschneider, dem die Freiheit nicht gegeben,soll neue Werke nicht nach Bingen zum Verkaufe bringe»,jedoch mit Ausnahme der Mittwochswocheumärkte. Ein Tuch-scherer soll nur 2 Knechte und 1 Lehrknaben halten. Wohntaber nur ein Tuchschercr in Bingen, dann mag er so vieleKnechte halten, als er will. Wer im Handwerke der SchneiderMeister werden will, soll vor den Meistern zuvor 4 StückeWerks schneiden, und wenn er an einem Stücke fehlt, foll erweiter lernen. Wer Meister wird, soll binnen Jahresfristeinen Harnisch zu seinem Leibe bestellen und den behalten,widrigenfalls er das Handwerk der Schneider und Tuchfchereruicht weiter betreiben dürfe ^).
135. Die Bruderschaft der Schuhmacher m Bingen.
Im Jahr 1485 kommen Wilhelm Schuhmacher uudHans von Iaßburg, Brudermeister der Schuhmacherzuuft zuBingen, mit ihren: Pfarrherrn, Meister Kesse von Wnnge-heim, dahin übereiu, daß er, gegen 4 Wcißpfennige, alljährlichanf Crispin und Erisvinian (25. Okt.) für Lebende undTodte aus der Bruderschaft eine Messe mit Orgelbegleitunghalte uud am Sonntage vorher die Legende der beiden Hei-ligen erkläre 2); 1490 verleihen Dekan Bernhard von Vrei-^denbach und das Kapitel des Domstiftes zu Mainz denSchuhmachern uud Nltrüßen zu Bingeu die Znuftsatznngenund Rechte dahin, daß wer in die Zunft aufgenommen wer-den wolle, 8 Pfund Heller, 6 Pfund Wachses nnd eine
>) Weidenbach, N«ss. Vmx, Nr. 5l4. Mont. »ach Simon n. Jude.
(30. Okt.).2) Weidenbnch, N03. ViuZ. Nr. 538. Sonnt, vor Simon u. Jude.
(23. Okt.'.