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oder in die Kirche zum Altar — wohin ja auch das Wachs ge-bracht wurde — geschleppt wurde, könnte sich diese Anschauunggebildet haben. Der ganze Zusammenhang ist aber doch zuäußerlich, als daß man hierauf eine stichhaltige Erklärung bauenkönnte..
d) Das Steineführen.Troz 1 ), der das Steintragen der Weiber mit der Strafe desSteineführens 2 ) (Steinekarrens) zusammenbringt, scheint auch imSteineliefern s ) einen Ersatz für Bußgeldliefern zu sehen. Dreyer 4 )wendet sich gegen Troz, wobei er sich begnügt, „beiläufig nochzu berühren", daß zwischen „dieser Lithophorie und jener Stein-tragungsstrafe" gar keine Verbindung sei. Da wir beide Strafenauf den gleichen Ursprung, die Strafknechtschaft, zurückführenkönnen, so besteht doch wohl eine Verbindung. Freilich läßtsich nicht die eine Strafart von der andern ableiten 5 ).
e) Der Kampfstein.In der Darstellung des gerichtlichen Zweikampfes zwischenMann und Frau 6 ) ist uns als Waffe der Frau ein Stein genannt.Die Frau kämpft mit einem in einen Schleier — ebenfalls weib-liches Symbol — eingebundenen Stein. Ein besonderer Name fürdiese Waffe ist nicht bezeugt. Aber selbst wenn sich eine allge-meinere Verwendung des Steines zum Streite 7 ) nachweisen ließe,
') De jure agrario Belgii foederati. 2, 287.
3 ) z. B. Schlettstädter Stadtrecht (1294—1401) S. 287.
3 ) Er führt u. a. an: steene schiefen i. e. solvere tributum palatio.
*) Antiquar. Anmerkungen S. 121.
5 ) Wohl aber kommen beide Strafen in gleichzeitiger Anwendung vor.J. G. Heinritz, Versuch e. Gesch. der Stadt Bayreuth 1823 S. 67 erwähnteinen Fall, wo eine Frau für Bruch des Kirchweihfriedens folgende Strafeerhielt: 8 Tage lang den Stein am Fuße in ihrem Hause zu haben oder15 Stück Steine zu führen zu der Stadt Notdurft. Die Verwendung desLastersteins als Fußgewicht ist etwas Außergewöhnliches.
6 ) Augsburger StR. 1276 (Freyberg S. 55) Ruprecht v. Freising 2, 51.Hommel Jurispr. numism. illustr. Lpz. 1763 S. 75 ff. SchlichtegrollThalhofer 1817. Auf eine poetische Darstellnng aus dem 13. Jh. (Heinrichvon Neustadt, Apollonius) macht Alwin Schultz, Höfisches Leben 2 2, 147 f.aufmerksam.
') Vom Steinwerfen, Steinstoßen, Steinzücken dürfen wir hier ganzabsehen.