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Über die Strafe des Steintragens
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schrieben 1 ); auch die äußere Gestalt war vielfach die von Ge-wichten 2 ). Ja es wäre nicht undenkbar, daß ursprünglich inder Regel, und später noch in Orten, die keine eigens für Straf-zwecke bestimmten Steine hatten, die öffentlichen Marktgewichte 3 )beim Strafvollzug verwendet worden sind. So einfach und durchihre Einfachheit bestechend die Ableitung der Schandsteine vonSteingewichten auch ist, so bietet sie doch keine befriedigendeLösung der Frage. Namentlich gibt sie darauf keine Antwort,warum das Steintragen vorzüglich eine Frauenstrafe ist. Manmüßte sich damit behelfen, daß man eine Ausdehnung einerursprünglichen bloßen Standesstrafe für Marktweiber (als derenBerufszeichen die Gewichte gelten könnten) annimmt. In spätererZeit ist wohl in manchen Städten das Steintragen hauptsächlichStrafe für Marktfrauen; für die frühesten Quellen wird es sichjedoch nicht nachweisen lassen.

c) Der Stein als Symbol der Buße?

Der Stein könnte auch als Ersatz der Buße aufgefaßt werden,an deren Stelle er bei Nichtzahlung tritt. So wie eine Schenkungerst dann giltig und unwiderruflich war, wenn eine, wenn auchwertlose, Gegenschenkung erfolgt war, so gab es keine Versöhnungohne Buße. Dem an sich wertlosen Launegild würde in unsremFalle die Bußzahlung mit dem wertlosen Stein entsprechen. AlsBußen kommen in Betracht: Geld, Wachs und Getreide. DieTatsache, daß im Geldverkehr Pfund und Stein übliche Bezeich-nungen waren, Wachs nach Pfunden oder Steinen gemessen wurde,Getreide ebenfalls nach Steinen, verlockt nun zu der Annahme,daß die Unvermögenden, um doch eine Buße zu leisten, stattGeld oder Geldeswert den Stein als Scheinersatz tragen mußten.Besonders in den Fällen, wo der Stein zum Haus der Beleidigten 4 ),

') S. oben S. 2. Namentlich ist zu beachten: ein icklich stein solleinen gewegeu stein behalden. (Grimm RA. 4 2, 315). Des Vergleichs wegenmag daran erinnert werden, daß bei den Friesen (Richthofen Rqu. 367)dem zu Ertränkenden so viel Steine an den Hals gebunden wurden, als seinKörpergewicht ausmachte. Vgl. Grimm RA. 4 2, 281.

2 ) S. oben S. 2.

3 ) S. oben S. 8f. über den Namen wagstain.

4 ) Herzogenburg 1566 (Anhang 9). Vgl. S. 28.