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öffentlichen Strafen. Ferner war durch die Einkleidung in kirch-liche Formen die Publizität der Strafvollstreckung am besten ge-sichert, und schließlich stammen eben die meisten Nachrichtenüber das Steintragen aus kirchlichen Gebieten.
Das öffentliche Zurschautragen der Buße geschah ursprüng-lich beim kirchlichen Umgang. Die Sünderin nahm in Büßer-tracht und mit dem Zeichen der Buße (Besen, Kute, Kerze) ander gewöhnlichen Prozession teil. Es erscheint als ein Best dieserEinrichtung, wenn in späterer Zeit der vorgeschriebene Weg umdie Kirche, von einer Kirche zur andern führt, oder wenn derUmzug in der Kirche vor dem Altar oder im Kloster sein Endefindet, wo auch der Stein aufbewahrt wird. Auch der Tag unddie Stunde der Strafvollstreckung weisen auf die Kirche hin.Die Wachsstrafe ist gleichfalls religiösen Ursprungs.
Namentlich ist daran zu erinnern, daß die Delikte, die mitSteintragen gebüßt wurden, vielfach der kirchlichen Gerichtsbar-keit und Kirchenzucht unterlagen, wie Ehrenkränkung, Gottes-lästerung, Ehebruch.
IV.
Anhang.
1. Bogen-Neusiedel.
So zwo nachbarin oder andere inländische weibspersohnen miteinander kriegten und sich gotteslästerlicher 1 ) unschambarer Wortgebraucheten, darum soll sie der richter mit der fidl 2 ) oder pockstainneben ainem pfunt wax zu ihrer kirchen 3 ) strafen.
ÖW. 8, 28, 4 ff. Bogen-Neusiedel bei Gaunersdorf, Ende des16. Jahrhunderts. Nur in den angegebenen Varianten weichendavon ab die Texte von Hagenbrunn und Klein-Engersdorf [bei
') verbothner und. — 2 ) fidf fehlt.
3 ) zur St. Veitokirchen. Diese stand in Engersdorf. ÖW. 8, 351 Note *.