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Über die Strafe des Steintragens
Entstehung
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I

Einleitung

§ 1. Zweck, Aussehen und Aufbewahrung des Steines

Unter den Ehrenstrafen, die in den deutschen Rechtsquellendes Mittelalters und der Neuzeit vorkommen, gehört zu denhäufigsten das Steintragen. Für gewisse Verbrechen mußtenFrauen, seltener Männer, ein Strafwerkzeug aus Stein ein be-stimmtes Stück Weges schleppen.

Dieses Instrument bestand aus einem oder zwei. Steinen 1 )und wurde der Übeltäterin an den Hals gehängt; zu dem Zweckewar am Steine eine Kette oder ein Riemen 2 ) befestigt, bezw. warendie beiden Steine durch eine Kette oder durch Bügel verbunden 3 ).Der Stein wurde auch in einem Tuche über dem Kücken 4 ) oderauf dem Kopfe 5 ) getragen.

1 ) Vonvier großen Steinen", die nach dem Gesetz einerheidnischenRegentin in Pommern" Frauen tragen mußten, berichtet Docpler,: Theatrumpoenarum 1693. Bd. 1, S. 747.

2 ) Rb. n. Distinkt. V. cap. 20. dist. 8: der sleyn sal liaben eynen rymen,den man or iimb den hals gorte.

3 ) In Köln und in Soest war ein besonderes Traggestell gemacht. Ennenu. Nordhoff in Pick's Monatsschr. f. rhein. westfäl. Gesch. 3,355 f. [1877].

4 ) Knapp, Humor im Würzburger R., ZStW. 22 (1902) S. 6: Stadel-schwarzach 1605: ein liandzwell tiemen und den stein . . auffassen, darnach auf denrück

5 ) Stokar, Verbrechen u. Strafe i. Schaffhausen, ZschweizStrR. 5(1902) 332: den grässten lastcrslcin uf ir hopt heben . . a. 1481.

Kiinßberg, Das Steintragcn '