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Über die Strafe des Steintragens
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Anhaltspunkte dafür finden. Man müßte denn das Sacktragen 1 )als ein Symbol des Säckens und Ertränkens ansehen. Verschie-dentlich kommt es vor, daß die steintragende Verbrecherin zueiner Brücke 2 ) geführt wird. Da es sich, wie aus einer Stelleersichtlich 3 ), um Grenzbrücken 4 ) handelt, wo die Verweisung vor-genommen wird, so liegt kein besondrer Brauch vor. Nach demStatut von Dornburg von 1615 5 ) müssen die bösen Weiber denStein iimb die pfitzen tragen. Die Pfütze war wohl der Stadtteichin der Mitte der Stadt. Das Führen um die Pfütze ist nichtsandres als ein Führen um den Markt 6 ) und hat den Zweck, dieEhrenstrafe allgemein bekannt zu machen.

b) Schwere Steine überhaupt.

Es entsteht nun die Frage, ob nicht etwa die Strafsteine, bloß alsschwere Steine, ohne symbolische Grundbedeutung, aufzufassen sind;sei es als einfache Belastungsgewichte') oder als Marktgewichte. Da-für könnte angeführt werden: s tein kommt oft als Gewichtseinheitvor 8 ); das Gewicht der Lastersteine war häufig bestimmt vorge-

sie [d.h. die Übeltäterin] und tauchte sie ins Wasser. Du Cange s. lapis."Bei Du Cange steht nichts davon und auch sonst habe ich keine derartigeQuellenstelle gefunden.

!) Grimm RA.* 2, 238; 317.

3 ) Kloster Ensdorf c. 1460 (Anhang 6). Überlingen 1520 (Anz. f. K. d.d. Vorzeit 1874, 10): sie füeren zu den 4 thoren, nachgeends uf die staine brugkbeym hochbild.

3 ) den grasten lasterstein uf ir hopt ------ tragen allenthalbe in der stadt und

sie demnach füren uff die rinbrugg, allda soll sie siveren von stund an hinwegzu gond und ain nacht nit sin, do sie die ander gewesen ist und nit wiederharüber zu kommen. Schaffhausen 1481. ZschweizStrR. 5 (1892) 332.

4 ) Gen gl er Stadtrechtsaltertümer 215 f.

5 ) Neue Mitteil. a. d. Gebiet hist. Forschungen h. v. thür. sächs. Ver.21, 237 Anmerkung.

6 ) um den bronnen Weikersheim 1631 Z. f. wirtemb. Pranken 7, 324 f.um die linde Burgebrach 1407 Haas Slavenland 2, 49. Vgl. S. 28.

7 ) Vgl. unten S. 45 Anm. 5. Derartige Gewichte kommen als Verschärfungbei anderen Schandstrafen vor. Sie wurden z. B. an die Schandmäntel gehängt,oder an die Füße des Eselreiters. (Bierdimpfl Straf- u. Folterinstrumente d.bayr. Nat.Mus. 1882. S.83f.). Ihre Verwendung bei der Folter war ganz allgemein.

8 ) z. B. für Flachs, Wolle, Federn (Schiller-Lübben Mnd. WB. 4, 385),Wachs (Andree Votive u. Weihegaben 77), Butter (Grimm Weist. 1, 159),Getreide (Fontes rer. Austr. II. 39, 218).