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Vereinzelt ist statt des Bagsteins die Gefängnisstrafe ange-droht 1 ); auch Verweisung kommt vor 2 ).
b) Fiedel.
Vielfach war an Stelle des Bagsteins die Fiedel als Straf-werkzeug für scheltende Weiber in Gebrauch 3 ). Dieses Instrument(auch geige 4 ), halsgeige% prechel 6 ) genannt) diente dazu Hals undHände einzuspannen. Es bestand aus Holz oder aus Eisenbändern.Die Lästermäuler wurden damit an den Pranger gekettet oder imOrte herumgeführt 7 ).
Der Grund dafür, daß die Fiedel, die viel später in Gebrauchkam als der Bagstein, denselben allmählig verdrängte, mag wohlgewesen sein, daß die Fiedelstrafe dem Bedürfnis nach sinnlichemAusdruck der Strafe viel mehr entsprach. Die eigentliche Be-deutung des Bagsteins war vergessen, sein Name ward nicht mehrverstanden und da bot sich als willkommener Ersatz ein Werk-zeug, das durch seine Gestalt und Bemalung das Vergehen inlächerlicher Weise widerspiegeln und so Spott und Hohn ingesteigertem Maße hervorrufen konnte. Der Abschreckungszweckwurde damit viel besser erreicht. Man denke an die drastischeWirkung einer Doppelfiedel!
Die Verbreitung der Fiedel scheint von den Städten ausge-gangen zu sein.. In Wien strafte bereits 1443 der Sterzermeistermit der Prechel 8 ). In den Dörfern ist der Ausdruck fiedel seit
1 ) Schatterlee (Anhang 16). keiche ÖW. 6, 193 Weiz (17. Jh.)
2 ) S. ohen S. 17. 27.
3 ) Nur soweit soll hier von ihr gehandelt werden. — fiedel oder eisenSchwanberg 1598 ÖW. 6, 382. — fidel Bohr u. Schwarzau 17. Jh. ÖW. 7, 345.— fidl Rauhenwart u. s. w. 1614 (Text Laa Anhang 11). Hartberg 1618ÖW. 6, 124.
*) ÖW. 7, 432 Zwölfaxing 1562. Tresdorf 1582 (Anhang 23). geige oderfidl Tresdorf 1685. — Weiz 17. Jh. ÖW. 6, 193.
5 ) ÖW. 8, 860. GroßGerungs 1701; halsring ebda S. 856, 858.
6 ) ÖW. 7, 663. Mauer 1730.
') ÖW. 6. 193 Weiz 17. Jh. öffentlich alle gössen in der fidl oder geignaußgefihrt. — ÖW. 7, 673 Mauer 1730 die iveiber, .. in der prechel im ortauf und ab geführet, sodann an die bei der hirchen stehende prechlgespannt werden.
8 ) v. Schwind und Dopsch Urk. z. Verf. Gesch. d. österr. ErblandeS. 357: 359.