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legt 1 ); der Betrag steigerte sicli mit jeder Rast 2 j, wurde nachder Wegstrecke berechnet 3 ), für das Anhängen und Abnehmen 4 )des Steines oder beim Aufnehmen und Niedersetzen 5 ) desselbengesondert entrichtet.
Der Geldbetrag, welcher von dem Bagstein befreite, war sehrverschieden. Die Festsetzung des großen Wandels von 32 tal.zielte wohl auf Nichtablösung der Ehrenstrafe 6 ) ab. Auch 10 tal. 7 Jkonnten nur wenige aufbringen. In der Mehrzahl der Fälle be-trug die Ablösungssumme 2ß6^ 8 ), also den kleinen WandelDoch findet sich auch die altüberlieferte Scheltbuße von 5 Pfd. 9 )und andere Beträge 10 ).
Die Summen, die neben dem Steintragen entrichtet werdenmußten, variieren in ähnlicher Weise zwischen 5 fl. u ) und 12^ 12 ).Eine besondre Rolle spielten die Rastbußen 13 ).
Statt in Geld wurde auch in Naturalien gezahlt; erwähntwerden Getreide 14 ), Wachs 15 ), Wein 16 .) und Eier 17 ). Das Wachswurde an die Kirche entrichtet.
*) ÖW. 7, 993 Höflein a. Donau 1512: auf den pockstein zu wandl legen72 ^ . — ÖW. 8, 939 Hohenstein c. 1600. niederzulegen auf den pockstain 72 ^ .
2 ) S. oben S. 25 f.
3 ) ÖW. 7, 352 Gutenstein 15. Jh. ein gössen hinab . ., die ander wiederherauf; hinab 12 ^, herauf auch 12 \.
*) ÖW. 8, 788 Rosenburg 1604. — Zwettl (Anhang 25.)
5 ) Gedersdorf (Text Stratzdorf, Anhang 20). 6 ) Lilienfeld (Anhang 13).
7 ) Archiv f. K. österr. GeschQu. 25, 90. Topler Herrschaft 1515.
8 ) Also die Hälfte von 5 ß. — Dieser Bußsatz erlitt mit der Zeit diemerkwürdigsten Veränderungen. Folgende Ansätze gehen auf ihn zurück:2 und 6 ß (1500 ÖW. 8, 658), die häufigste Form. 6 ß 2 \ (1495 ÖW. 8,15).12 und 6ß $ (Archiv f. K. ö. G. 25, 99; 102). 62 ß ^ 1727 (ÖW. 8,500). 45 Kr.2 ^ = 2 und 6 ß A (Archiv f. K. ö. G. 25, 132. ÖW. 8, 508).
9 ) 5 tal. (StR. v. Wiener Neustadt.) 5 Pfd. (Herzogenburg, Anhang 9).5 Pfd. 72 ^ (ÖW. 7, 919). 5 Pfd. 60 ^ (ÖW. 7, 913). 5 Fl 6 $ (ÖW. 8, 857).
10) / tal. (ÖW. 7, 382). / Pfd. (ÖW. 7, 953). 2 Pfd. % (ÖW. 7, 596).72 3i (ÖW. 8, 131). 60 ^ (ÖW. 8, 690). 22 ß „^ (Archiv f. K. ö. G. 25, 117).
n ) ÖW. 8, 510. — I2 ) ÖW. 8, 935 Note. — ,3 ) S. oben S. 26.
") ÖW. 8, 315 Kagran 17. Jh. alle weiber so - - schelten oder raufen —seint . . der herrschaft verfallen ain muth habern ohn alle gnadt oder tragen denpockstain. Grimm RA. 4 2, 238f.
ib ) Bogen Neusiedel, Anhang 1. - Arch. f. K. öst. GeschQu. 25, 132. —Wachs gehörte zur Gerade. Grimm RA. 4 1, 115. Scheltende Weiber bringenSchreibpapier und Siegelwachs aufs Rathaus. Grimm, RA. 4 2, 239 Anmerkung.
l6 ) S. S. 25. — ") S. 24 f.